Pflegeversicherung Leistungen: Gesetzliche und private Sachleistungen und Geldleistungen für alle Pflegegrade im Überblick
In der Pflegeversicherung gibt es Leistungen, die Bedürftige in Anspruch nehmen können. Hier haben wir einen Überblick über alle Leistungen der Pflegekassen, die möglich sind. Dazu finden Sie Ansprechpartner und Beratungsleistungen.
- 1.Was ist die Pflegeversicherung?
- 2.Der Pflegebegriff
- 3.Was bedeutet welcher Pflegegrad?
- 4.Pflegeversicherung Leistungen
- 5.Ambulante Pflegeleistungen
- 5.1Pflegegeld
- 5.2Pflegesachleistungen
- 5.3Pflegehilfsmittel
- 5.4Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen
- 5.5Pflegevertretung & Kurzzeitpflege
- 5.6Teilstationäre Pflege
- 5.7Geld für barrierefreien Umbau
- 6.Leistungen bei vollstationärer Pflege
Die Pflegeversicherung als jüngster Zweig der sozialen Sicherung in Deutschland ist nun 20 Jahre alt. Seither hat das Thema Pflege mehr und mehr an Bedeutung gewonnen, unter anderem auch durch die Auswirkungen des demografischen Wandels. Die medizinische Forschung hat es möglich gemacht, dass die Lebenserwartung deutlich angestiegen ist.
Die Zahlen des Statistischen Bundesamts zeigen, dass Männer aktuell eine Lebenserwartung von 78 Jahren haben. Frauen werden durchschnittlich 83 Jahre alt. Doch mit steigendem Alter steigt auch die Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu werden. Daher ist das Thema Pflege von gesamtgesellschaftlichem Interesse.
Was ist die Pflegeversicherung?
Leistungen aus der Pflegeversicherung stehen jedem Pflicht-Versicherten in Deutschland zu. Wird ein Mensch pflegebedürftig, müssen ihm entsprechende Leistungen gewährt werden. Dazu gehören Geldleistungen, die für die Finanzierung der Pflege verwendet werden müssen beziehungweise können. 2019 beträgt der Beitragssatz der Pflegeversicherung 3,05 Prozent des Brutto-Gehalts beziehungsweise 3,3 Prozent bei Kinderlosen.
Wichtig! Pflegeversicherungen sind in der Regel bei einer Krankenversicherung angesiedelt. Fragen Sie dort nach Ihrem Ansprechpartner für den Pflegefall.
Die Pflegeversicherung unterliegt seit Ihrer Einführung zahlreichen Prüfungen, ob die Leistungen den Ansprüchen der Versicherten im Alltag tatsächlich gerecht werden. Durch den Gesetzgeber wurden die Leistungsumfänge und -ansprüche in den letzten Jahren erweitert.
- 2015 erhöhte das 1. Pflegestärkungsgesetz zahlreiche Leistungen für Pflegebedürftige und Angehörige.
- 2016 folgte das 2. Pflegestärkungsgesetz. Es übernahm die bisherigen Veränderungen und ergänzt diese deutlich.
- 2017 trat das 3. Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Es gibt den Kommunen eine federführende Rolle bei der Beratung, Steuerung und Koordination von regionalen Beratungsangeboten für Pflegebedürftige und Angehörige. Ebenso erhalten die Kommunen das Recht, neue Pflegestützpunkte zu gründen. So sollen bisher unterversorgte Gegenden besser unterstützt werden. Weiterhin wurden neue Richtlinien bei Betrugsverdacht professioneller Pflegeanbieterr sowie Regelungen zur Pflegefinanzierung behinderter Pflegebedürftiger getroffen.
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Der Pflegebegriff
Bis 2017 wurden die Leistungsempfänger ausschließlich aufgrund körperlicher Einschränkungen in Pflegestufen zugeordnet und erhielten entsprechende Leistungen der Pflegeversicherung. Seit den Pflegestärkungsgesetzen werden zusätzlich körperliche, geistige und seelische Einschränkungen bei der Einstufung in die Pflegegrade berücksichtigt.
Diese ganzheitliche Betrachtungsweise führt dazu, dass auch Menschen bei dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz - aber körperlicher Gesundheit - einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben. Dies betrifft beispielsweise Demenzkranke, langfristig psychisch Erkrankte oder Versicherte mit einer geistigen Behinderung.
Der Grundsatz: Ambulant vor stationär
Dieser Grundsatz der Pflegeversicherung gilt seit ihrer Einführung. Er wurde durch die Pflegestärkungsgesetze weiter getragen und ausgeweitet. Die Leistungen der häuslichen Versorgung sind differenzierter und freier formuliert als Leistungen der vollstätionären Pflege. Auch neue Wohnformen, wie z. B. Pflege-WGs werden besonders unterstützt.
Was bedeutet welcher Pflegegrad?
Entsprechend dem neuen Pflegebegriff wurden die ehemaligen Pflegestufen durch die Pflegegrade 1 bis 5 komplett ersetzt. Diese orientieren sich am Grad der Selbständigkeit des Versicherten bei der Durchführung von Alltagshandlungen. Anhand dieser Einstufung erhalten Versicherte ein entsprechendes Leistungspaket von ihrer Pflegeversicherung.
- Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung) - Diesen Pflegegrad erhalten Versicherte ab 12,5 Punkten von 100 in der Einschätzung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Vergleichbar mit der ehemaligen Pflegestufe 0 - "Demenz" werden hier Versicherte zugeordnet, die geistig und seelisch dauerhaft eingeschränkt sind und einen entsprechenden Hilfebedarf bei der Alltagsbewältigung haben. Der Versicherte erhält in diesem Pflegegrad hauptsächlich Leistungen für Anleitung, Betreuung und Beratung.
- Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigung) - Dieser Grad liegt vor, wenn bei der Begutachtung mindestens 27 Punkte erreicht werden. mit ehemaliger Pflegestufe 1 vergleichbar
- Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigung) - Erreicht der Versicherte mindestens 47,5 Punkte, erhält er diesen Pflegegrad. Er entspricht der ehemaligen Pflegestufe 2.
- Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung) - werden bei der Begutachtung mindestens 70 Punkte erreicht, erhält der Versicherte Leistungen des Pflegegrad 4. Dieser entspricht etwa der ehemaligen Pflegestufe 3
- Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung) - Personen mit einer Mindestpunktzahl von 90 erhalten Leistungen, die der ehemaligen Pflegestufe 3 + Härtefall-Anspruch entsprechen. Dies trifft beispielsweise auf Personen zu, bei denen eine aufwändige und professionelle pflegerische Versorgung aufgrund einer Ernährung per PEG-Sonde notwendig ist.
Pflegeversicherung Leistungen
Die Situation, in der Pflegeleistungen nötig werden, ist bei jedem Versicherten individuell. Ziel der Pflegeversicherung ist, dass alle Versicherten nach ihren persönlichen Bedürfnissen bestmöglich versorgt werden. Daher sind auch die Leistungen der Pflegeversicherung vielfältig. Sie orientieren sich im Wesentlichen am Pflegegrad und am Wohnort des Versicherten.
Die nachfolgenden Abschnitte beinhalten einige Leistungen der Pflegeversicherung im häuslichen und stationären Bereich. Weiterführende Informationen erhalten Sie direkt bei Ihrer Pflegeversicherung oder beim Bundesministerium für Gesundheit unter dem Schlagwort Pflege.
Ambulante Pflegeleistungen
Es ist ein erklärtes Ziel aller Pflegeexperten, dem Versicherten so lange wie möglich das Leben in seinem eigenen Haushalt zu ermöglichen. Daher hat der Gesetzgeber Leistungen der Pflegeversicherung im ambulanten – also häuslichen – Bereich mit Anreizen versehen, die Menschen motivieren sollen, sich zu Hause pflegen zu lassen. Dafür gibt es entweder das Pflegegeld oder die Pflegesachleistungen.
Als Pflegesachleistungen bezeichnet man die Erbringung konkreter Pflege durch einen professionellen Anbieter, also einen Pflegedienst oder ähnliche anerkannte Dienstleister. Pflegegeld erhalten Pflegeempfänger für die Hilfen durch eine Person im sozialen Umfeld. Das können Angehörige, Freunde oder Nachbarn sein, die z. B. bei der Reinigung der Wohnung helfen, mit dem Versicherten zum Arzt fahren oder Mahlzeiten kochen. Solche Leistungen werden auch von Seniorenbetreuungen angeboten.
Pflegegeld
Die Höhe Pflegegelds staffelt sich nach dem anerkannten Pflegegrad. Wofür das Pflegegeld ausgegeben wird, kann der Pflegebedürftige frei entscheiden. Er bekommt das Geld monatlich durch die Kasse ausgezahlt.
Pflegegrad | Pflegegeld |
Pflegegrad 1* | --- |
Pflegegrad 2 | 316 EUR |
Pflegegrad 3 | 545 EUR |
Pflegegrad 4 | 727 EUR |
Pflegegrad 5 | 901 EUR |
*Pflegebedürftigen im Pflegegrad 1 stehen monatlich 125 Euro Entlastungsbetrag zu.
Pflegesachleistungen
Als Pflegesachleistungen werden Dienstleistungen von professionellen Pflegediensten bezeichnet. Die Gelder sind zweckgebunden und werden direkt an den Dienstleister ausgezahlt. Für die Pflegesachleistung können pro Monat folgende Beträge durch die Kasse erstattet werden:
Pflegegrad | Pflegesachleistung |
Pflegegrad 1* | --- |
Pflegegrad 2 | 689 EUR |
Pflegegrad 3 | 1.298 EUR |
Pflegegrad 4 | 1.612 EUR |
Pflegegrad 5 | 1.995 EUR |
*Pflegebedürftigen im Pflegegrad 1 stehen monatlich 125 Euro Entlastungsbetrag zu.
Sie können Pflegesachleistungen und Pflegegeld auch kombinieren. Das bedeutet, einen Teil der Pflege übernehmen Angehörige oder Freunde. Dafür bekommen Sie Pflegegeld. Einen anderen Anteil der Pflegedienstleistungen übernimmt ein mobiler Pflegedienst. Dafür bekommt er Entgelt direkt von der Pflegekasse.
Pflegehilfsmittel
Jeder Versicherte ab Pflegegrad 1 erhält monatlich bis zu 40 Euro von der Pflegekasse für den Erwerb von Pflegehilfsmitteln. Diese kann der Versicherte zur Erleichterung des pflegerischen Alltags im eigenen Haushalt nutzen. Damit sollen beispielsweise Kosten für Betteinlagen, Einmalhandschuhe, Inkontinenzhilfsmittel und ähnliches abgedeckt werden. Durch den Spitzenverband der Krankenkassen (GKV) wird ein Verzeichnis geführt, der solche Pflegehilfsmittel beinhaltet, die durch die Kasse erstattet werden können. Das Hilfsmittelverzeichnis ist online einsehbar.
Alle Produkte, die in der Produktgruppe 54 (PG 54) aufgeführt sind, können ohne ärztliches Attest bestellt werden. Die Kasse übernimmt in der Regel nach einmaliger Antragsstellung die monatlichen Kosten in Höhe der 40 Euro. Allerdings ist es möglich, dass die Pflegekasse nach einem bestimmten Zeitraum prüft, ob noch Bedarf besteht. Dann muss der Antrag auf Kostenerstattung neugestellt werden. Viele Sanitätshäuser haben sich bereits darauf spezialisiert, solche "zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel" als Paket anzubieten.
Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen
In den letzten Jahren setzt sich das Konzept der ambulant betreuten Pflege-Wohngruppen in Deutschland zunehmend durch. Mehrere Versicherte leben selbständig gemeinsam in den so genannten Pflege-WGs und werden durch professionelle Anbieter in der Pflege unterstützt.
Die Grundgedanken dieser Wohnform sind gegenseitige Hilfen der Bewohner sowie die Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte der Versicherten untereinander. Die Bewohner können zusätzliches Geld von ihrer Pflegeversicherung für den Umzug und die Räumlichkeiten erhalten. 2019 kann jeder Versicherte so bis zu 214 Euro pro Monat zusätzlich erhalten. Mit dem Geld kann zum Beispiel ein Betreuer für die Wohngruppe finanziert werden.
Die Pflegeversicherung fördert ebenfalls die Neugründung von Pflege-WGs. Bei der Übernahme sieht die Pflegeverischerung eine sogenannte Anschubfinanzierung vor. In diesem Fall kann jeder Pflegebedürftige eine Anschubfinanzierung von 2.500 Euro von der Pflegeversicherung erhalten (maximal aber 10.000 Euro pro Wohngruppe.) Das gilt für Pflegebedürftige in allen fünf Pflegegraden. Auch hier empfiehlt sich eine persönliche Beratung bei Ihrer Pflegeversicherung.
Pflegevertretung & Kurzzeitpflege
Es kommt vor, dass eine private Pflegeperson durch Krankheit oder Urlaub ausfällt. Hier gibt es zwei Möglichkeiten, die Finanzierung der Pflege weiterzuführen.
1. Die Verhinderungspflege
Bei Verhinderung der eigentlichen Pflegeperson durch Krankheit oder Urlaub erhält der Versicherte ab Pflegegrad 2 eine Ersatzpflege. Dies ist im Kalenderjahr für bis zu sechs Wochen möglich. Die Ersatzpflege kann dann zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst übernehmen. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für eine Ersatzpflege über einen Zeitraum bis zu sechs Wochen. Pro Jahr sind das maximal 1.612 Euro für Versicherte mit den Pflegegraden 2 bis 5.
2. Die Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim
Für die Rehabilitation nach einer Krisensituation oder einem Krankenhausaufenthalt benötigt jeder Versicherte Zeit zum Wiederaufbau seiner alten Fähigkeiten. Dies erfolgt zumeißt vollstationär. Solche Rehamaßnahmen zählen ebenfalls zu den Leistungen der Pflegeversicherung.
Die individuelle Dauer und Fragen der Kostenübernahme klären Sie idealerweise mit Ihrem persönlichen Berater Ihrer Pflegeversicherung vor Ort. Die Versicherung übernimmt die Kosten bis zu acht Wochen im Jahr. Auch hier sind dies maximal 1.612 Euro pro Jahr für Versicherte mit den Pflegegraden 2 bis 5. Mit dem Pflegegrad 1 kann man bis zu 125 Euro Zuschuss für die Kurzzeitpflege erhalten. Das ist über den Entlastungsbetrag möglich.
Teilstationäre Pflege
Die teilstationäre Pflege nennt man auch Tages- und Nachtpflege. Hier wird der Pflegebedürftige einmal oder mehrmals pro Woche in einer professionellen stationären Einrichtung versorgt. Die Pflege übernehmen dort professionelle Pflegefachkräfte, Betreuer und Pflegehelfer.
Die Pflegeversicherung zahlt dafür maximal pro Monat:
Pflegegrad | Leistungsanspruch für teilstationäre Pflege |
Pflegegrad 1 | --- |
Pflegegrad 2 | 689 EUR |
Pflegegrad 3 | 1.298 EUR |
Pflegegrad 4 | 1.612 EUR |
Pflegegrad 5 | 1.995 EUR |
Geld für barrierefreien Umbau
Wenn Pflegebedürftige zu Hause gepflegt werden, kann ein barrierefreier Umbau nötig werden. Die Pflegekassen können auf Antrag bis zu 4.000 Euro pro Person für solche Baumaßnahmen erstatten. Wenn mehrere Pflegebedürftige zusammen wohnen, werden Umbauarbeiten bis zu 16.000 Euro bezuschusst. Das kommt zum Beispiel in einer ambulant betreuten Wohngruppevor. Anspruch auf diese Leistungen haben Pflegebedürftige in allen fünf Pflegegraden.
Die Gelder der Kasse sind zweckgebunden und dürfen nur für bestimmte Baumaßnahmen verwendet werden. Möglich ist beispielsweise der Einbau eines Treppenlifts oder die Barrierereduzierung im Bad durch rutschhemmende Fliesen und einen ebenerdigen Duschzugang.
Leistungen bei vollstationärer Pflege
In der vollstationären Pflege wohnt der Versicherte dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung, z. B. einem Pflegeheim. Diese Geldleistung wird mit der Einrichtung abgerechnet. Diese dienen beispielsweise dazu, die Kosten der 24-h-Betreuung sowie für den Wohnraum in Pflegeheimen anteilig zu decken. Die Pflegeversicherung zahlt pro Monat bei
Pflegegrad | Leistungsanspruch für vollstationäre Pflege |
Pflegegrad 1 | --- |
Pflegegrad 2 | 770 EUR |
Pflegegrad 3 | 1.262 EUR |
Pflegegrad 4 | 1.775 EUR |
Pflegegrad 5 | 2.005 EUR |
*Pflegebedürftigen im Pflegegrad 1 stehen monatlich 125 Euro Entlastungsbetrag zu.
Zudem hat jeder Pflegeversicherte einen eigenen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung. Dies gilt unabhängig vom Pflegegrad. Dazu zählen beispielsweise die Kosten für zusätzliche Betreuung beim Essen, Vorlesen oder die Teilnahme an Beschäftigungs- und Sportveranstaltungen, bei denen auch zusätzliche Betreuungskräfte eingesetzt werden.
Einige pflegebedürftige Menschen leben in einer Einrichtung der Behindertenhilfe, z. B. in einem Wohnheim für Menschen mit Schwerstbehinderung. Dann zahlt die Versicherung einen Zuschuss von 266 Euro pro Monat für Pflegebedürftige in allen fünf Pflegegraden. Unabhängig davon bekommen sie Eingliederungshilfe.
Entlastungsbetrag
Jeder Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad erhält bei stationärer Pflege einen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich. Dieser Betrag ist zweckgebunden. Er kann also ausschließlich für konkrete Leistungen, wie z. B. Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege aber auch für anerkannte Unterstützungsleistungen, wie z. B. Fahrtkosten in einen Senioren-Sportverein (also zur Aufrechterhaltung mobiler Fähigkeiten und sozialer Kontakte) genutzt werden.
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Kommentare
Sehr geehrter Herr Köster, in unserem Beitrag https://www.basenio.de/senioren-ratgeber/pflege/pflegegrad-beantragen-801/ erklären wir Schritt für Schritt, wie Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragt werden. Das entsprechende Formular erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse. Bei gesetzlich Versicherten sind die Pflegekassen immer an die jeweilige Krankenkasse angeschlossen. Mit freundlichen Grüßen, Steffen Gottschling
Wo bekomme ich die Formulare für Antrag auf Pflegestufe und Pflegegeld bei häuslicher Pflege?
Hat man in der Häuslichkeit auch Anspruch auf die Gelder der Nachtpflege,Wenn man professionelle Pflegekräfte beschäftigt auf 450€ Basis?
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