Entlastungsbetrag für die Pflege: So erhalten Sie 125 Euro von der Pflegekasse
Pflegebedürftige haben unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Damit stehen ihnen 125 Euro pro Monat zusätzlich zur Verfügung. Das Geld dürfen sie jedoch nur für bestimmte Zwecke verwenden – basenio.de erklärt wofür.
Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag ist in Deutschland gesetzlich verankert. Die entsprechende Vorschrift findet sich im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI), das Regelungen zur sozialen Pflegeversicherung enthält. Der gesetzliche Anspruch auf den Entlastungsbetrag ergibt sich aus §45b SGB XI. Dort sind auch Vorgaben enthalten, wofür der Betrag ausgegeben werden darf.
„Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.“
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Unterstützungsleistung für Pflegebedürftige in Deutschland. Sobald jemand einen Pflegegrad zugeteilt bekommt, gilt er in der Bundesrepublik als pflegebedürftig. Damit hat er Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Der Entlastungsbeitrag ist Teil der Leistungen aus der Pflegeversicherung. Aktuell beträgt er 125 Euro im Monat. Den Betrag erhalten aber nur Pflegebedürftige, die in „häuslicher Pflege“ leben. Damit ist gemeint, dass der Pflegebedürftige nicht voll- oder teilstationär untergebracht ist, sondern in seinem häuslichen Umfeld. Nur dann hat er Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Die 125 Euro müssen dann von der Pflegekasse geleistet werden.
Der Entlastungsbetrag muss nicht in einer gesonderten Form beantragt werden, da jeder Pflegebedürftige einen Anspruch auf ihn hat. Allerdings benötigen die Pflegekassen einen Nachweis, wofür die 125 Euro verwendet worden. Das ist nötig, weil der Entlastungsbetrag nur für bestimmte Zwecke ausgegeben werden darf. Er wird zusätzlich zu den schon vorhandenen Pflegeleistungen erbracht und wird auch nicht mit ihnen verrechnet.
Im Gegensatz zum Entlastungsbetrag muss die Pflegebedürftigkeit in Deutschland beantragt werden. In unserem Ratgeber „Pflegegrad beantragen: So stellen Sie den Antrag richtig“ erklären wir, wie der Antrag auf Pflegeleistungen gestellt werden sollte.
In der folgenden Übersicht finden Sie Informationen ausgewählter Pflegeversicherungen zum Entlastungsbetrag.
Pflegekasse | Informationen zum Entlastungsbetrag |
AOK Plus | Entlastungsbetrag auf AOK Plus |
BARMER | Entlastungsbetrag auf BARMER |
DAK Gesundheit | Entlastungsbetrag auf DAK Gesundheit |
IKK Classic | Entlastungsbetrag auf IKK Classic |
TK | Entlastungsbetrag auf TK |
Wofür können Sie den Entlastungsbetrag verwenden?
Der Entlastungsbetrag muss zweckgebunden verwendet werden. Ein Pflegebedürftiger darf also nicht frei darüber entscheiden, wofür er die 125 Euro verwendet. Der grundsätzliche Ansatz dieser Leistung aus der Pflegeversicherung wird in §45b SGB XI genannt:
„Der Betrag ist […] zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.“
Wird die Pflege gänzlich durch einen Angehörigen oder Bekannten geleistet, bedeutet dies für sie insbesondere bei höheren Pflegegraden enorme körperliche und mentale Kraftanstrengungen. Damit sie eine Pause vom Pflegealltag erhalten, können die Pflegebedürftigen monatlich die 125 Euro für „qualitätsgesicherte Leistungen“ durch ehrenamtliche oder professionelle Dienstleister einsetzen. Die übernehmen dann für eine bestimmte Zeit eine Pflegeleistung und verschaffen so dem Pflegenden eine Pause.
Soll der Entlastungsbetrag dafür verwendet werden, dass ein Dienstleister den Pflegebedürftigen betreut, muss einiges beachtet werden. So müssen der Dienstleister und seine Dienstleistung durch das Bundesland anerkannt sein, in dem der Pflegebedürftige lebt. Entsprechende Informationen können sich Pflegebedürftige bei ihrer Pflegekasse einholen.
Wir helfen Ihnen gerne dabei, Betreuungskräfte für die stundenweise und 24-Stunden-Betreuung für Senioren zu finden. Wenn Sie uns Ihre Kontaktdaten hinterlassen, senden wir Ihnen ein kostenfreies und unverbindliches Angebot zu.
Fachberaterin für Seniorenhilfe
0361 / 77 51 95 15 s.gottschling@basenio.deDer Entlastungsbetrag kann für folgende Angebote genutzt werden:
Zum einen zur individuellen Unterstützung. Diese können sowohl von zugelassenen Pflegediensten als auch von ehrenamtlichen Helfern übernommen werden. Leistungen hierfür sind:
- Betreuungsangebote wie Betreuungsgruppen für Personen mit Demenz oder Tagesbetreuung in Kleingruppen
- Angebote zur Entlastung von Pflegenden
- Angebote zur Entlastung im Alltag wie Haushaltsnahe Dienstleistungen ( Reinigung, Verpflegung, Einkäufe, Fahrdienste…) - stundenweise Seniorenbetreuung, 24-Stunden-Pflege oder für Nachbarschaftshilfe im Rahmen der Pflege
Diese Angebote werden auch "niedrigschwellige Betreuungsangebote" genannt. Zum anderen kann der Entlastungsbetrag für Leistungen verwendet werden, die von zugelassenen Pflegediensten übernommen werden müssen:
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- Pflegebegleiter
- Unter besonderen Voraussetzungen können auch ambulante Pflegeleistungen übernommen werden
Hierbei handelt es sich um pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie um Hilfen, den Haushalt zu führen. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können Leistungen zur körperbezogenen Selbstversorgung abrechnen lassen.
Um sich über mögliche Pflegeleistungen und –Angebote unabhängig zu informieren, hat das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Internetseite den „Pflegeleistungs-Helfer“ veröffentlicht. Hier können sich Interessierte online informieren. Vor-Ort-Beratungen zur Pflege werden in einigen Bundesländern auch über Pflegestützpunkte angeboten. Das sind Beratungsstellen, in denen sich Interessierte über Leistungen und Angebote der Pflege persönlich und kostenfrei beraten lassen können.
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