Nebenverdienst Rentner | Hinzuverdienst | steuerfrei | selbstständig

Nebenverdienst als Rentner: Grenze für den steuerfreien Hinzuverdienst für Senioren

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Wie viel dürfen Sie als Rentenempfänger hinzuverdienen, ohne einen Rentenabschlag zu erhalten? Informationen und Rechenbeispiele zur Hinzuverdienstgrenze beim Nebenverdienst.

| Lisa Matz

Unter Rentnern ist es keine Seltenheit, einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit waren 2019 circa 1,29 Millionen Menschen nach Erreichen der Regelaltersgrenze erwerbstätig. Während sich die einen hauptsächlich aus finanziellen Gründen etwas dazuverdienen, suchen andere eine sinnvolle Beschäftigung im Alter.

Unter bestimmten Umständen können jedoch bei einem Nebenverdienst Abschläge und Einkommenssteuer bei Rentnern fällig werden. Basenio.de, das Onlineportal für die Generation 50plus, zeigt Ihnen, wie viel Sie ohne Abschläge und Steuern in Deutschland zur Rente hinzuverdienen können.

Top 10: Nebenverdienste für Rentner

Die freie Berufswahl gilt in der Bundesrepublik auch für Rentner, daher können Senioren grundsätzlich jede Beschäftigung annehmen. Das Jobportal „backinjob.de“ hat 2018 die Top-10 der „Rentnerberufe“ ermittelt:

1. Bürohelfer/in
2. Putz- und Reinigungshilfer/in
3. Hausmeister/in
4. Briefzusteller/in
5. Verkäufer/in
6. Lagerarbeiter/in
7. LKW-Fahrer/in
8. Busfahrer/in
9. Taxifahrer/in
10. Wachmann/in

 

Vielleicht ist für Sie der ein oder andere interessante Jobvorschlag dabei. Es ist jedoch empfehlenswert, sich nach notwendigen Zusatzvoraussetzungen zu erkundigen. Um beispielsweise als Wachmann tätig sein zu können, benötigen die Bewerber den Sachkundeschein nach § 34a Gewerbeordnung. Der Schein zur Sachkundeprüfung kann über Bildungsträger erworben werden.

Die Kosten für die mögliche Umschulung können von der Arbeitsagentur übernommen werden. Sie kann für diese Maßnahme einen Bildungsgutschein ausstellen, der bei einem Bildungsträger der Wahl eingelöst werden kann.

Zuverdienst zur gesetzlichen Rente

Die Regelaltersgrenze ist entscheidend für einen abzugsfreien Zuverdienst. Wer sie erreicht hat, kann in Deutschland unbegrenzt zur gesetzlichen Rente dazuverdienen. In der Bundesrepublik ist die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (siehe § 35 Sozialgesetzbuch VI).

Das Eintrittsalter wird derzeit stufenweise vom 65. Auf das 67. Lebensjahr angehoben, sollten Sie zwischen 1949 und 1963 geboren sein. Ab dem Jahrgang 1949 liegt die Grenze bei 67 Jahren.

Anders sieht es aus, wenn Sie sich dazu entscheiden, schon vor der Regelaltersgrenze in Rente zu gehen. Hier gilt eine „Hinzuverdienstgrenze“ und der Nebenjob muss bei der Rentenversicherung gemeldet werden.

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt aktuell 6.300 Euro pro Jahr. Als Angestellte/-r gilt das monatliche Bruttoarbeitsentgelt als Hinzuverdienst, während bei Selbstständigen der monatliche steuerrechtliche Gewinn als Hinzuverdienst zählt.

Sonderregelungen während der Corona-Pandemie

Um soziale und wirtschaftliche Folgen zu reduzieren, wurde im März 2020 das erste Sozialschutz-Paket verabschiedet, welches Im Dezember 2020 die Grenze für das Jahr 2021 noch einmal erhöht hat. In den Jahren 2020 und 2021 liegt die Hinzuverdienstgrenze deshalb bei 44.590 Euro und im Jahr 2021 bei 46.060 Euro. Ab 2022 zählt dann wieder die ursprüngliche Grenze von 6.300 Euro. Diese Regelung gilt für alle Rentner mit vorgezogener Altersrente.

Rentenabschlag bei Nebenjob

Sollten Sie die Hinzuverdienstgrenze überschreiten, werden auf die Rente Abschläge fällig. Bei entsprechend hohem Hinzuverdienst kann gar die ganze Rente durch den Rententräger einbehalten werden.

Alle Hinzuverdienste über 6.300 Euro pro Jahr werden pauschal zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet, womit sich die monatliche Rentenzahlung je nach Hinzuverdienst verringert.

 

Nebenverdienst Rentner | Hinzuverdienstgrenze
Berechnung des Rentenabschlags, wenn Einkommen aus Nebenverdienst und Rente über der Hinzuverdienstgrenze liegen. (Quelle: basenio.de)

Sollte Ihr Zuverdienst plus gekürzte Rente das höchste Einkommen, welches Sie in den letzten 15 Jahren hatten, übersteigen, so greift der „Hinzuverdienstdeckel“. Dabei wird der Hinzuverdienst, welcher über dem früheren Einkommen liegt, komplett von der Teilrente abgezogen.

Sonderregelungen & Ausnahmen

Ausnahmen bestätigen die Regel. Das gilt auch für die Berechnung der Rente bei zusätzlichem Nebenverdienst.

Erwerbsminderungsrente

Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gelten die gleichen Regelungen wie bei der vorgezogenen Altersrente. Auch hier liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 6.300 Euro pro Jahr. Mögliche Abschläge werden mit 40% berechnet. Anders sieht es bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus.

Hier wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Dabei orientiert man sich am höchsten Entgelt der vergangenen 15 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung. Aktuell liegt dieser Betrag bei mindestens 15.479,10 Euro jährlich. Alles, was diese Grenze überschreitet, wird zu 40 Prozent auf Ihre Erwerbsminderungsrente angerechnet.

Betriebsrente

Wenn Sie zusätzlich zu Ihrer vorgezogenen Altersrente eine Betriebsrente beziehen, und nebenbei die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro überschreiten, bekommen Sie die Altersrente als Teilrente ausgezahlt.

Es ist ratsam, sich zu erkundigen, ob Ihre Betriebsrente durch den Bezug einer Teilrente gemindert werden könnte. Dies ist in den Satzungen des Betriebsrententrägers geregelt.

Hinterbliebenenrente

Bei der Hinterbliebenenrente hängt die Anrechnung des Einkommens vom Freibetrag ab. Ihr Zuverdienst wirkt sich nur auf die Rente aus, sollte er den Freibetrag überschreiten. Dieser Freibetrag hängt an dem aktuellen Rentenwert und steigt mit den Renten kontinuierlich an.

Aktuell liegt der Freibetrag in den „neuen Bundesländern“ bei 877,27 Euro und in den „alten Bundesländern“ bei 902,62 Euro. Dabei wird der Betrag aus dem 26,4-fachen des aktuellen Rentenwertes berechnet.

 

Sonderregelungen
  • Sollten Sie ein Kind mit Anspruch auf Waisenrente haben, steigt der Freibetrag um das 5,6- fache des aktuellen Rentenwertes.
  • Übersteigt Ihr Zuverdienst den Freibetrag, wird der Überschuss zu 40 Prozent von Ihrer Rente abgezogen
  • Bei Waisenrenten finden diese Regelungen zu Hinterbliebenenrenten keine Anwendung, diese Waisen dürfen also unbegrenzt zur Rente zuverdienen

Regelungen zur Einkommenssteuer

Wenn das gesetzliche Renteneintrittsalter einmal erreicht ist und eine volle gesetzliche Rente bezogen wird, dürfen Sie nebenbei so viel verdienen, wie Sie möchten. Bis 450 Euro ist der Hinzuverdienst steuerfrei, solang er als Minijob mit zwei Prozent vom jeweiligen Arbeitgeber versteuert wird.

Sollte dieser Verdienst jedoch 450 Euro im Monat übersteigen, wird er steuerpflichtig. Dem können Sie nur entgehen, wenn der Zuverdienst und Ihre Altersrente den Grundfreibetrag nicht übersteigen.

Beispielsrechnung:

Frau Engel ist alleinstehend und seit 2005 Rentnerin. Sie bezieht die volle Rente und ist zum gesetzlichen Renteneintrittsalter in den Ruhestand gegangen. Sie bekommt 15.000 Euro Rente im Jahr. Da sie 2005 in Rente gegangen ist, beträgt ihr Besteuerungsanteil 50 Prozent, also 7500 Euro. Damit liegt Sie unter dem Grundfreibetrag für 2021 von 9744 Euro im Jahr und ist nicht steuerpflichtig.

Anders verhält es sich mit ihrem Nebenjob. Da Frau Engel monatlich 500 Euro verdient, muss sie eine Steuererklärung abgeben. Von ihren 6000 Euro Jahreslohn zieht sie den Arbeitnehmerpauschalbetrag von 1000 Euro ab. Die verbliebenen 5000 Euro müssen zusammen mit ihrer steuerpflichtigen Rente von 7500 Euro versteuert werden, da Sie über dem Grundfreibetrag für 2021 liegt.

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Lisa Matz war als Werksstudentin für unsere Redaktion tätig.

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