Pflegegrad 3: Geld, Leistungen & Zuschüsse für die Pflege in der Übersicht
Wie viel Geld und welche Leistungen sowie Zuschüsse stehen Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 3 zu? Hier finden Sie eine Übersicht mit allen Angeboten und Tipps, wie Sie diese richtig beantragen können.
Für die Pflege können Sie Gelder, Leistungen und Zuschüsse erhalten. Wie viel Ihnen dabei zusteht, hängt vor allem vom Pflegegrad ab. Basenio.de, das Onlineportal für die Generation 50plus, zeigt Ihnen, was Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3 erhalten können und wie Sie die jeweiligen Unterstützungen richtig beantragen.
In Deutschland wurden 2017 die Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt.
Über basenio.de können Sie ein kostenfreies und unverbindliches Angebot für eine Betreuungskraft zur 24-Stunden-Pflege anfordern. Wenn Sie uns Ihre Kontaktdaten hinterlassen, melden sich unsere Service-Mitarbeiter bei Ihnen zurück und besprechen mit Ihnen persönlich Ihre Fragen sowie ein mögliches Angebot.
Was bekommt man bei Pflegegrad 3?
Die Pflegegrade werden in Deutschland nach einem bundesweit einheitlichen Bewertungsschlüssel vergeben. Der Gesetzgeber hat diesen für alle fünf Pflegegrade im § 61b SGB XII genauer definiert. Um den Pflegegrad 3 zu erhalten, muss demnach eine "schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" vorliegen.
Die damit verbundenen Gelder, Leistungen und Zuschüsse sollen dazu dienen, dass Pflegebedürftige trotz ihrer Hilfsbedürftigkeit ein weitgehend selbstbestimmtes Leben führen können. Dieser Ansatz folgt auch dem Grundsatz, dass die häusliche Versorgung Vorrang gegenüber einer stationären Unterbringung hat.
In der Tabelle sehen Sie, welche finanziellen Unterstützungen und Sachleistungen Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 3 zustehen.
Hilfe für Pflege | Geldleistung / Sachleistung |
Pflegegeld | 573 Euro pro Monat |
Pflegesachleistung | bis zu 1.432 Euro monatlich |
Entlastungsbetrag | 125 Euro pro Monat (nicht ausgeschöpfte Restbeträge können angespart werden) |
Verhinderungspflege | bis zu 1.612 Euro im Jahr (für bis zu 42 Tage, plus bis zu 50% der nicht verbrauchten Kurzzeitpflege) |
Kurzzeitpflege | bis zu 1.774 Euro im Jahr (für bis zu 56 Tage, plus bis zu 1.612 Euro der nicht verbrauchten Ersatzpflege) |
Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege) | Bis zu 1.298 Euro im Monat |
Vollstationäre Versorgung | Monatlich 1.262 Euro (in dieser Zeit stehen dem Betroffenen keine Mittel aus dem Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen zu) |
Zuschuss für Wohnraumanpassung | einmalig bis zu 4.000 Euro |
Wohngruppenzuschlag & Anschubfinanzierung für Wohngruppen | 214 Euro Wohngruppenzuschlag pro Monat 2.500 Euro Anschubfinanzierung pro in der Wohngruppe lebender Person (pro Wohngruppe max. 10.000 Euro) |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 40 Euro monatlich |
Technische Hilfsmittel | 10% des Abgabepreises müssen selbst getragen werden (maximal 25 Euro) |
Hausnotruf | bis zu 25 Euro pro Monat |
Pflegeberatung | kostenfrei |
Um „Schwere Beeinträchtigungen“ objektiv einschätzen zu können, hat der Gesetzgeber zusätzlich ein Punktesystem eingeführt: das sogenannte „Begutachtungsinstrument“.
Das beinhaltet eine Skalierung, mit der die einzelnen Pflegegrade voneinander abgrenzt werden können. Für den Pflegegrad 3 müssen Betroffene im Rahmen eines Gutachtens mit einer „Punktzahl“ zwischen 47,5 und 70 bewertet werden.
Entscheidend sind dabei die Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und die noch vorhandenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Betroffenen. Doch vor dem Gutachten muss ein Antrag auf Pflegebedürftigkeit gestellt werden.
So beantragen Sie einen Pflegegrad
Den Antrag auf Pflegebedürftigkeit müssen Betroffene bei ihrer Pflegeversicherung stellen. Sind sie selber dazu nicht in der Lage, kann ein von ihnen Bevollmächtigter oder ein Betreuer den Antrag stellvertretend stellen. In dem Fall muss eine Kopie der Bevollmächtigung oder des Betreuerausweises beigefügt werden.
Der Antrag kann grundsätzlich formlos gestellt werden. Die Verbraucherzentralen empfehlen jedoch die Schriftform per Mail, Fax oder Einschreiben, um einen Nachweis über den Posteingang zu erhalten.
Denn das Antragsdatum entscheidet über Bearbeitungsfristen und Leistungsbeginn – also auch über mögliche Gelder aus der Pflegeversicherung.
Der schriftliche Antrag benötigt im Grunde nur die Kontaktdaten des Betroffenen, das Datum, eine Unterschrift und den Satz „Ich stelle einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse“.
Das Antragsverfahren ist offen gestaltet, Betroffene beantragen also nicht gezielt einen bestimmten Pflegegrad, sondern zunächst die Hilfsbedürftigkeit an sich. Erst durch das Gutachten wird festgelegt, welchen Pflegegrad der Antragsteller erhält.
Einige Pflegeversicherungen haben für diesen Antrag auch Formulare, die bei Bedarf in deren Geschäftsstellen oder online zur Verfügung gestellt werden.
Alle wichtigen Informationen und Tipps zum Pflegeantrag finden Sie in unserem Ratgeber: Pflegegrad beantragen: So stellen Sie den Antrag richtig.
Nachdem der Antrag bei der Pflegeversicherung eingegangen ist, schickt sie ein umfangreiches Formular zum Ausfüllen an den Antragsteller zurück. Darin werden detaillierte Fragen zur Situation des Betroffenen gestellt. Außerdem sollen Angaben zur künftigen Pflegeorganisation gemacht werden.
Möglich sind:
- eine Pflege durch Angehörige oder Bekannte zu Hause
- eine ambulante Pflege durch einen Pflegedienst
- eine teilstationäre Pflege
- eine stationäre Pflege
Da das Formular sehr genaue Angaben verlangt, kann es ratsam sein, sich Hilfe und Beratung zur Seite zu holen. Fehlerhafte oder fehlende Auskünfte können den Leistungsanspruch mindern. Unabhängige und kostenfreie Beratung zum Thema Pflegeantrag erhalten Sie vor Ort bei Pflegestützpunkten, Pflegeberatungsstellen und bei Ihrer Pflegekasse.
Auf der Webseite der gemeinnützigen Stiftung „Zentrum für Qualität in der Pflege“ können gesetzlich Versicherte bundesweit nach einer Beratungsstelle suchen. Der Service ist kostenfrei. Privatversicherte finden auf pflegeberatung.de eine Online-Suche für Pflegeberatungen.
Binnen 14 Tagen, nachdem der Antrag auf Pflegebedürftigkeit gestellt wurde, müssen die Pflegekassen dem Antragsteller einen Ansprechpartner für die Beratung benennen. Diese Beratung ist kostenfrei und soll zudem unabhängig sein.
Voraussetzungen des Pflegegrad 3
Wenn das Formular ausgefüllt und bei der Versicherung eingereicht wurde, muss die Pflegekasse einen Termin für eine Pflegebegutachtung ansetzen. Bei diesem Termin kommt das „Begutachtungsinstrument“ zum Einsatz. Es besteht aus sechs Modulen, die Bereiche des alltäglichen Lebens abbilden.
Zu jedem Modul kann der Gutachter Fragen stellen oder kleinere Aufgaben durchführen lassen. Anhand der Antworten und Reaktionen vergibt er dann Punkte. Da die Module unterschiedlich gewichtet werden, werden auch die Punkte entsprechend dieser Relation addiert. Die Grafik zeigt, wie die einzelnen Bereiche in die Gesamtpunktzahl einfließen.
Eine Vertrauensperson des Antragstellers darf bei der Pflegebegutachtung anwesend sein. Das kann helfen um mögliche Unklarheiten aus dem Weg zu räumen und zum besseren Verständnis der Fragen und Aufgaben beizutragen.
In der folgenden Tabelle finden Sie nähere Erläuterungen zu den einzelnen Modulen:
Modul | Inhalt |
Mobilität | Es werden die motorischen Fähigkeiten des Menschen begutachtet: Kann er Treppen steigen, seine Position im Bett selbstständig wechseln, sich umsetzen? etc. |
Kognitive & kommunikative Verhaltensweisen | Es werden die grundlegenden mentalen Funktionen begutachtet. Dazu gehört unter anderem: Erkennt der Betroffene Personen aus dem näheren Umfeld, wie ist seine zeitliche und örtliche Orientierung? |
Verhaltensweisen 6 psychische Problemlagen | Hier ist die Frage zentral, inwieweit Betroffene ihr Verhalten noch selber steuern können. So wird unter anderem begutachtet, ob Antragsteller motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten haben: Leiden sie unter nächtlicher Unruhe, Ängsten oder Depressionen? Auch aggressives Verhalten fließt in die Bewertung ein. |
Selbstversorgung | Können Betroffene sich selber waschen, an- und auskleiden, sich ernähren und den Toilettengang verrichten? |
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen | Inwieweit können Betroffene ihren gesundheitlichen Probleme selbstständig bewältigen? Brauchen sie regelmäßige Injektionen, Verbandwechsel etc.? |
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | Sind die Betroffenen in der Lage, ihren Alltag individuell und bewusst zu meistern? Können sie Kontakt zu Menschen in ihrem unmittelbaren Umfeld aufnehmen? |
Gesetzlich Versicherte und Privatversicherte werden von zwei unterschiedlichen Diensten begutachtet. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist für gesetzlich Versicherte verantwortlich, Medicproof für Privatversicherte.
Innerhalb einer Frist von 25 Arbeitstagen muss das Antragsverfahren abgeschlossen sein und die Pflegekasse schriftlich über den Erhalt oder Nichterhalt des Pflegegrades informieren. Die entsprechende Rechtsvorschrift findet sich in § 18 SGB XI.
Dort sind auch Ausnahmen geregelt, die kürzere Bearbeitungszeiten verlangen. So sind beispielsweise Gutachter-Termine für Menschen in der Palliativpflege „unverzüglich - spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse - durchzuführen“.
Hält die Pflegekasse die Fristen nicht ein, muss sie für jede angefangene Woche der Fristüberschreitung dem Antragsteller 70 Euro auszahlen. Das gilt jedoch nur, wenn sie für die Fristverzögerung verantwortlich ist. Die 70-Euro-Regel gilt auch nicht für Antragsteller, die vollstationär untergebracht sind und bereits mindestens den Pflegegrad 2 besitzen.
Sollte die Pflegekasse den Pflegeantrag ablehnen oder der Antragsteller empfindet den zugewiesen Pflegegrad als zu niedrig, kann Widerspruch eingelegt werden. Dazu hat der Antragsteller bis zu einen Monat nach Eingang des Ablehnungs- oder Pflegebescheids Zeit. Der Widerspruch muss bei der Pflegekasse eingereicht werden. Lehnt diese ihn ab, bleibt dem Antragsteller noch der Weg vors Sozialgericht.
Sie können schon vorab selber testen, ob Sie einen Pflegegrad erhalten würden. Der Sozialverband VDK, Deutschlands mitgliederstärkster Sozialverband, hat einen Selbsteinschätzungsbogen auf seiner Internetseite zum Download bereitgestellt. Diesen können Sie über basenio.de kostenfrei herunterladen.
▶ Datei herunterladen (VDK-Selbsteinschätzungsbogen_Pflegegrad.pdf)
Die Leistungen im Pflegegrad 3
Als Pflegebedürftiger mit dem Pflegegrad 3 stehen Ihnen mehrere Leistungen aus der Pflegeversicherung zu. Welche das sind, entnehmen Sie bitte folgender Tabelle. Die Höhe der Leistung hängt nicht nur vom Pflegegrad ab, sondern auch von der Organisation der Pflege: ambulant, teilstationär oder vollstationär.
Leistungen | Vergütung |
Pflegegeld | 545 Euro pro Monat |
Pflegesachleistung | bis zu 1.298 Euro monatlich |
Entlastungsbetrag | 125 Euro pro Monat (nicht ausgeschöpfte Restbeträge können angespart werden) |
Verhinderungspflege | bis zu 1.612 Euro im Jahr (für bis zu 42 Tage, plus bis zu 50% der nicht verbrauchten Kurzzeitpflege) |
Kurzzeitpflege | bis zu 1.612 Euro im Jahr (für bis zu 56 Tage, plus bis zu 1.612 Euro der nicht verbrauchten Ersatzpflege) |
Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege) | Bis zu 1.298 Euro im Monat |
Vollstationäre Versorgung | Monatlich 1.262 Euro (in dieser Zeit stehen dem Betroffenen keine Mittel aus dem Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen zu) |
Zuschuss für Wohnraumanpassung | einmalig bis zu 4.000 Euro |
Wohngruppenzuschlag & Anschubfinanzierung für Wohngruppen | 214 Euro Wohngruppenzuschlag pro Monat 2.500 Euro Anschubfinanzierung pro in der Wohngruppe lebender Person (pro Wohngruppe max. 10.000 Euro) |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 40 Euro monatlich |
Technische Hilfsmittel | 10% des Abgabepreises müssen selbst getragen werden (maximal 25 Euro) |
Hausnotruf | bis zu 23 Euro pro Monat |
Pflegeberatung | kostenfrei |
Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad 3 erhalten Pflegegeld in Höhe von 545 Euro pro Monat, wenn sie im eigenen Zuhause durch einen ehrenamtlichen Pfleger betreut werden. Ehrenamtlich sind all jene, die eine pflegende Tätigkeit nicht beruflich ausüben. Das können beispielsweise Angehörige oder Bekannte sein.
Das Pflegegeld wird direkt an die Pflegebedürftigen ausgezahlt, die selber entscheiden können, wofür Sie das Geld ausgeben. Allerdings kann die Pflegekasse vierteljährlich den Pflegebedürftigen besuchen und nachschauen, ob die Versorgung gewährleistet ist.
Die Kosten für den Besuch muss die Pflegekasse tragen. Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen (Leistungen professioneller Pflegedienstleister) kombiniert werden.
Bei einem Krankenhausaufenthalt oder während einer Rehabilitationskur wird das Pflegegeld dem Pflegebedürftigen für die ersten vier Wochen des jeweiligen Aufenthalts weiter gezahlt.
Dauert der stationäre Aufenthalt länger als vier Wochen, stellt die Pflegekasse die Zahlung des Pflegegelds ein und setzt sie erst fort, wenn der Pflegebedürftige wieder zu Hause ist.
Während der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für acht Wochen und bei der Verhinderungspflege für sechs Wochen weiter gezahlt. Verstirbt der Pflegebedürftige, wird das Pflegegeld noch bis Ende des Monats, in dem der Todestag liegt, ausgezahlt.
Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)
Pflegesachleistungen erhält der Pflegebedürftige, wenn ein ambulanter Pflegedienst ihn in seinem häuslichen Umfeld versorgt. Die Gelder werden jedoch nicht an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, sondern direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet. Im Pflegegrad 3 liegt der Höchstsatz bei 1.298 Euro pro Monat.
Die einzelnen Leistungen in der ambulanten Pflege werden in Leistungskomplexen zusammengefasst. Die Leistungskomplexe und deren jeweilige Kosten für den Pflegebedürftigen werden in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Basenio.de hat eine Übersicht der Leistungskomplexe nach Bundesländern zusammengestellt. Diese Übersicht finden Sie in unserem Ratgeber „Leistungskomplexe bei ambulanter Pflege: Preise & Zeiten in der Übersicht“.
Wird der Betrag für ambulante Pflegesachleistungen in einem Monat nicht voll ausgeschöpft, kann der Rest des Geldes auf Antrag für Leistungen im Rahmen des Entlastungsbetrags umgewandelt werden. Allerdings können maximal 40 Prozent der Pflegesachleistungen auf diese Weise umgewandelt werden. Pflegesachleistungen können auch mit Pflegegeld kombiniert werden.
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat. Aufs Jahr gerechnet haben sie so 1.500 Euro zur Verfügung. Damit sollen vordergründig ihre ehrenamtlichen Pfleger entlastet werden.
Mit dem Geld können sie professionelle Dienstleister für „niedrigeschwellige Betreuungsangebote“ (Seniorenbetreuung) buchen. Solche Leistungen können unter anderem Haushaltstätigkeiten oder ein Begleitservice bei Spaziergängen sein. Während diese Dienstleister die Betreuung übernehmen, können die ehrenamtlichen Pfleger sich eine Auszeit von der Pflege nehmen.
Für den Entlastungsbetrag muss kein gesonderter Antrag gestellt werden, allerdings muss der Pflegebedürftige in Vorkasse (Kostenerstattungsprinzip) gehen. Die Rechnung für die in Anspruch genommene Dienstleistung muss dann bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Die übernimmt jedoch nur die Kosten, wenn der Dienstleister nach Landesrecht anerkannt ist. Eine Übersicht solcher Dienstleister haben die Pflegekassen.
Sollten Sie in einem Monat nicht den gesamten Leistungsbetrag ausschöpfen, können die verbleibenden Mittel in die folgenden Kalendermonate übertragen werden. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres genutzt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Entlastungsbetrag auch für ambulante Pflegeleistungen genutzt werden. In den Pflegegraden 2 bis 5 sind aber körperbezogene Pflegemaßnahmen, wie das Waschen und Anziehen, ausgenommen, diese dürfen ausschließlich mit den Pflegesachleistungen finanziert werden. Die Umwidmung muss zuvor bei der Pflegekasse beantragt werden.
Umwandlungsbeispiel
Der Pflegebedürftige Lothar B. hat den Pflegegrad 3. Er nimmt Pflegesachleistungen in Anspruch und wird durch einen ambulanten Pflegedienst in seinem Zuhause versorgt. Er benötigt jedoch nur 908,60 Euro für die Leistungen des Pflegedienstes. Das entspricht 70% der möglichen 1.298 Euro, der in Pflegegrad 3 vorgesehenen Sachleistungen. Weitere ambulante Sachleistungen benötigt Lothar B. nicht. Den Entlastungsbetrag verwendet er für einen anerkannten Betreuungsservice. Die noch nicht verwendeten 30% seiner Pflegesachleistung (389,40 Euro) lässt er umwidmen, um mehr Geld für den Betreuungsservice zur Verfügung zu haben. Die Umwidmung hat der bei seiner Pflegekasse beantragt.
Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
Können Pflegebedürftige vorübergehend nicht zu Hause betreut werden, kann man die Kurzzeitpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung in Anspruch nehmen. 1.612 Euro stehen jedem ab dem Pflegegrad 2 für acht Wochen im Jahr zu und können frei verteilt werden.
Das Pflegegeld wird in dieser Zeit zu 50% weiter gezahlt. Zu beachten ist, dass die Kurzzeitpflege im Vorfeld bei der Pflegekasse beantragt werden muss. Übernommen werden dann ausschließlich die „pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege“.
Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die sogenannten Investitionskosten müssen selbst getragen werden, können aber über den Entlastungsbetrag erstattet werden. Es bestehen Kombinationsmöglichkeiten von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege.
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Ist die ehrenamtliche Pflegeperson beispielsweise urlaubs- oder krankheitsbedingt nicht in der Lage ihre Pflegetätigkeit auszuüben, kann der Pflegebedürftige Gelder aus der Verhinderungspflege beantragen. Damit kann er seine Pflege für die Ausfallzeit seines privaten Pflegers durch jemand anderen absichern.
Die Verhinderungspflege wird für maximal sechs Wochen pro Jahr gewährt und ist auf einen Höchstsatz von 1.612 Euro begrenzt. Sie kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Erhält der Pflegebedürftige Gelder aus der Verhinderungspflege, kann er im Unterschied zur Kurzzeitpflege in seiner häuslichen Umgebung bleiben.
Der Betrag kann von der Pflegekasse gekürzt werden, wenn die Verhinderungspflege durch einen Angehörigen (bis 2. Verwandtschaftsgrad) oder jemanden, der mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, durchgeführt wird.
Außerdem muss der Pflegebedürftige bereits mindestens sechs Monate vor Antragstellung zu Hause durch einen ehrenamtlichen Pfleger betreut worden sein. Wer während dieser Zeit ausschließlich durch einen professionellen Pflegedienst versorgt wurde, erhält kein Geld für die Verhinderungspflege.
Gelder aus Kurzzeitpflege können auf Antrag auch für die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Bis zu 806 Euro können jährlich aus der Kurzzeitpflege dafür umgewandelt werden. In Summe hätte der Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3 einen Betrag von 2.418 Euro für die Verhinderungspflege zur Verfügung.
Das Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege mindestens zur Hälfte weiter gezahlt.
Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege)
Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Sollte der Pflegende die Betreuung beispielsweise durch seine Erwerbstätigkeit in der häuslichen Umgebung nicht durchgehend sicherstellen können, soll die teilstationäre Pflege helfen, den dauerhaften Einzug des Pflegebedürftigen in ein Heim verhindern oder verzögern.
Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3 können für die Tages- und Nachtpflege 1.298 EUR im Monat erhalten.
Pflegebedürftige können die Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistung nach ihrer Wahl miteinander kombinieren. Der Betrag zur Tages- und Nachtpflege wird zusätzlich zum Pflegegeld und den Sachleistungen gezahlt. Allerdings entscheidet die Pflegekasse immer im Einzelfall, ob sie die Gelder für die Tages- und Nachtpflege gewährt.
Zu bedenken ist, dass die Pflegekasse nur die Kosten für die Pflege- und Betreuungsmaßnahmen der Teilstationären Pflege übernimmt. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten muss der Pflegebedürftige selber tragen. Außerdem muss er auch selbst draufzahlen, wenn die Pflegekosten den monatlichen Leistungsbetrag der Pflegekasse übersteigen. Sollte das Geld nicht reichen, kann der Entlastungsbetrag zum Ausgleich verwendet werden oder Sozialhilfe beantragt werden.
Vollstationäre Versorgung
Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3 können sich auch vollstationär versorgen lassen. Dafür stehen Ihnen monatlich 1.262 Euro von der Pflegeversicherung zu. Allerdings entfallen dadurch die Zahlungen des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen.
Übersteigen die Kosten der vollstationären Pflege die monatlichen Geldleistungen, muss der Pflegebedürftige die Differenz selber tragen. Der Gesetzgeber hat jedoch den Eigenanteil für Pflegebedürftige begrenzt.
Zuschuss für Wohnraumanpassung
Um eine Wohnung alten- oder behindertengerecht zu gestalten, können Pflegebedürftige einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro von ihrer Pflegekasse erhalten. Der Zuschuss kann formlos bei der Pflegekasse beantragt werden. Der Betrag kann auf bis zu 16.000 Euro pro Wohneinheit erhöht werden, wenn vier oder mehrere Pflegebedürftige darin zusammen leben.
Welche Baumaßnahmen mit dem Zuschuss finanziert werden können, erklären wir in unserem Ratgeber zum Thema barrierefrei Bauen.
Wohnberatungsstellen vor Ort beraten über Möglichkeiten zur Wohnungsanpassung und Finanzierung. Denn neben den Zuschüssen der Pflegekassen können pflegebedürftige und schwerbehinderte Menschen auch unterschiedliche Baudarlehen beantragen.
Wohngruppenzuschlag & Anschubfinanzierung für Wohngruppen
Leben Pflegebedürftige zusammen in einer sogenannten Pflege-Wohngemeinschaft statt in den eigenen vier Wänden oder im Heim, zahlt die Pflegekasse einen monatlichen Zuschuss von 214 Euro.
Allerdings müssen die Wohngruppen den Vorgaben des § 38a SGB XI entsprechen. Pflegebedürftige, die eine Pflege-Wohngemeinschaft gründen oder daran beteiligt sind, erhalten von der Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen einmalig pro Person 2.500 Euro „Anschubfinanzierung“ (§ 45e SGB XI). Pro Wohngemeinschaft zahlt die Kasse allerdings maximal 10.000 Euro.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§40 SGB XI)
Werden Pflegebedürftige in ihrer häuslichen Umgebung versorgt, können sie monatlich Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40 Euro kostenfrei bestellen. Allerdings sind daran Bedingungen geknüpft.
So können nur bestimmte Pflegehilfsmittel auf diese Weise bezogen werden. Welche das konkret sind, haben die Pflegekassen in einem Katalog (Hilfsmittelverzeichnis – Produktgruppe 54) festgelegt.
Auch hier gilt das Kostenerstattungsprinzip. Der Pflegebedürftige muss seiner Pflegekasse eine Rechnung über die bestellten Hilfsmittel einreichen und erhält dann das Geld zurück. Ein ärztlicher Attest oder ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht notwendig.
Technische Hilfsmittel
Kosten für technische Hilfsmittel, wie beispielsweise Lagerungshilfen oder Rollatoren, auf die der Pflegebedürftige angewiesen ist, können von der Pflegekasse auf Antrag übernommen werden. Im Idealfall liegt ein ärztliches Attest vor, das mit dem Antrag bei der Pflegeversicherung mit eingereicht wird.
Pflegebedürftige, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen Eigenanteil von 10% zahlen. Allerdings ist der Eigenanteil auf maximal 25 Euro pro Hilfsmittel begrenzt.
Hausnotruf
Auch ein Hausnotruf-System kann bei der Pflegekasse beantragt und mit bis zu 23 Euro pro Monat unterstützt werden. Die gesetzlichen Regelungen finden Sie im § 78 Absatz 2 SGB XI und § 139 SGB V Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige zum großen Teil allein zu Hause ist und es wegen seiner Einschränkungen zu Notfallsituationen kommen kann.
In unserem Pflege-Ratgeber finden Sie Informationen zur Kostenübernahme für einen Hausnotruf durch die Pflegeversicherung.
Pflegeberatung
Pflegebedürftige haben laut Gesetzgeber einen Anspruch auf eine umfassende und auf den jeweils konkreten Pflegefall bezogene Beratung. Diese kann in Pflegestützpunkten, Pflegeberatungsstellen oder in den Räumlichkeiten der Pflegekasse erfolgen.
Halbjährlich haben Pflegebedürftige zudem das Recht auf eine Pflegeberatung durch eine zugelassene Pflegefachkraft in ihrer häuslichen Umgebung. Zudem können pflegende Angehörige kostenfrei an Pflegekursen teilnehmen.
Alle Pflegegrade im Überblick
- Pflegegrad 1
- Pflegegrad 2
- Pflegegrad 3 (dieser Ratgeber)
- Pflegegrad 4
- Pflegegrad 5
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