Pflegegrad 1 in der Übersicht: Leistungen, Geld & Voraussetzungen für Pflegebedürftige
Ratgeber: Pflegegrad 1. Welche Leistungen und Gelder stehen Pflegebedürftigen zu? Wie und wo werden sie beantragt? Unser Pflegeratgeber gibt einen Überblick und erklärt leicht und verständlich alles Wissenswerte zur Pflege.
- 1.Was ist der Pflegegrad 1?
- 2.Pflegegrad 1 beantragen
- 3.Voraussetzungen für Pflegegrad 1
- 4.Leistungen bei Pflegegrad 1
- 4.1Entlastungsbetrag
- 4.2Pflegegeld & Pflegesachleistungen
- 4.3Kurzzeitpflege
- 4.4Zuschuss für Wohnraumanpassung
- 4.5Verhinderungspflege
- 4.6Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- 4.7Technische Hilfsmittel
- 4.8Hausnotruf
- 4.9Wohngruppenzuschlag & Anschubfinanzierung
- 4.10Beratungsleistungen
Der Pflegegrad 1 ist der „niedrigste“ aller fünf Pflegegrade. Er hat auch die geringsten Voraussetzungen, um ihn erteilt zu bekommen. Damit einher geht aber auch, dass die Geldleistungen im Vergleich zu den anderen Pflegegraden niedriger ausfallen.
Dennoch gibt es eine Reihe von Leistungen, die den Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 zustehen. Dazu gehören unter anderem der Entlastungsbetrag, Zuschüsse für barrierefreie Umbauten und umfangreiche Beratungsleistungen. Sie sollen es den Betroffenen möglich machen, so lange es geht, selbstständig zu bleiben, und in der eigenen vertrauten häuslichen Umgebung zu leben.
Was ist der Pflegegrad 1?
Pflegegrade werden in Deutschland nach einem gesetzlich vorgegebenen Bewertungsschlüssel vergeben. Der ist im Paragraph 61b des zwölften Sozialgesetzbuchs (§ 61b SGB XII) festgehalten. Dort ist auch ganz allgemein definiert, welche Voraussetzung ein Betroffener erfüllen muss, um den Pflegegrad 1 erteilt zu bekommen.
Pflegegrade: Definition und entsprechende Punktzahlen im Begutachtungsverfahren nach § 62 SGB XII
Maßgeblich für die Einteilung in die Pflegegrade ist, wie selbstständig der Betroffene bestimmte Aufgaben noch erledigen kann. Es werden dabei körperliche und geistige Einschränkungen berücksichtigt. Im Fall des Pflegegrads 1 sind die Pflegebedürftigen noch weitgehend selbstständig, haben also nur ein geringes Maß an gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Ihre Fähigkeiten, den Alltag selbstständig zu bestreiten, sind auch nur gering eingeschränkt.
Pflegegrad 1 beantragen
Leistungen aus der Pflegeversicherung müssen beantragt werden. Das kann man grundsätzlich formlos erledigen. Es gibt jedoch einige Vorgaben, die dabei eingehalten werden müssen.
Alle wichtigen Informationen und Tipps zum Pflegeantrag finden Sie in unserem Ratgeber: Pflegegrad beantragen: So stellen Sie den Antrag richtig.
Der Tag, an dem der Antrag gestellt wird, ist entscheidend dafür, ab wann die Pflegekasse mögliche Leistungen gewährt. Bemerkt also der Betroffene oder Angehörige, dass er Schwierigkeiten hat, seinen Alltag selber zu bewältigen, sollte der Antrag unverzüglich gestellt werden. Würde der Betroffene beispielsweise im Juni die Probleme bemerken, den Antrag aber erst im September stellen, dann bekäme er auch erst ab September Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Doch mit dem Antrag alleine ist es noch nicht getan. Wenn die Pflegekasse ihn erhalten hat, schickt sie ein Formular zum Antragsteller zurück. In diesem recht umfangreichen Formular soll er detailliert Auskunft über sich geben. Es wird auch danach gefragt, wie dessen künftige Pflege organisiert sein soll. Möglich ist:
- eine Pflege durch Angehörige oder Bekannte zu Hause
- eine teilstationäre Pflege
- eine ambulante Pflege durch einen Pflegedienst
- eine stationäre Pflege
Wer Schwierigkeiten mit dem Formular hat, sollte sich beraten und helfen lassen. Fehlerhafte oder gar fehlende Angaben können den Leistungsanspruch mindern. Solche Beratungsleistungen werden kostenfrei von Pflegestützpunkten, Pflegeberatungsstellen und den Pflegekassen selber angeboten. Die Verbraucherzentrale weist daraufhin, dass die Pflegekassen binnen 14 Tagen nach Antragstellung einen Ansprechpartner dafür nennen müssen. Es gibt auch private Pflegedienstleister, die solche Beratungen anbieten. Die sind jedoch nicht in jedem Fall kostenfrei oder unabhängig in ihrer Beratung.
Auf der Webseite der gemeinnützigen Stiftung „Zentrum für Qualität in der Pflege“ kann bundesweit nach einer Beratungsstelle gesucht werden. Der Service ist kostenfrei.
Das Antragsverfahren ist hinsichtlich der Pflegegrade offen gestaltet. Es ist also nicht möglich, einen bestimmten Pflegegrad zu beantragen. Ob ein Betroffener den Pflegegrad 1 oder einen höheren Pflegegrad erhält, wird durch einen Gutachter festgelegt.
Voraussetzungen für Pflegegrad 1
Gesetzlich Versicherte werden durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) begutachtet. Bei privat Versicherten stellt ihn der Medizinische Dienst der Medicproof GmbH. Die Gutachter kommen nach Terminvereinbarung zu den Antragstellern nach Hause. Unangekündigte Besuche sind nicht gestattet.
Das Gutachten wird dann anhand eines standardisierten Begutachtungsinstruments (§ 15 SGB XI) durchgeführt. Darin sind sechs Module enthalten, die für unterschiedliche Bereiche des Alltags stehen. Für jedes dieser Module vergibt der Gutachter Punkte, die am Ende summiert werden. Den Pflegegrad 1 erhält man, wenn man zwischen 12,5 und unter 27 Punkten bekommt.
Die sechs Module des Begutachtungsinstruments:
Modul | Inhalt |
Mobilität | Es werden die motorischen Fähigkeiten des Menschen begutachtet: Kann er Treppen steigen, seine Position im Bett selbstständig wechseln, sich umsetzen? etc. |
Kognitive & kommunikative Verhaltensweisen | Es werden die grundlegenden mentalen Funktionen begutachtet. Dazu gehört unter anderem: Erkennt der Betroffene Personen aus dem näheren Umfeld, wie ist seine zeitliche und örtliche Orientierung? |
Verhaltensweisen 6 psychische Problemlagen | Hier ist die Frage zentral, inwieweit Betroffene ihr Verhalten noch selber steuern können. So wird unter anderem begutachtet, ob Antragsteller motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten haben: Leiden sie unter nächtlicher Unruhe, Ängsten oder Depressionen? Auch aggressives Verhalten fließt in die Bewertung ein. |
Selbstversorgung | Können Betroffene sich selber waschen, an- und auskleiden, sich ernähren und den Toilettengang verrichten? |
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen | Inwieweit können Betroffene ihren gesundheitlichen Probleme selbstständig bewältigen? Brauchen sie regelmäßige Injektionen, Verbandwechsel etc.? |
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | Sind die Betroffenen in der Lage, ihren Alltag individuell und bewusst zu meistern? Können sie Kontakt zu Menschen in ihrem unmittelbaren Umfeld aufnehmen? |
Die Pflegekassen müssen binnen 25 Tagen, nachdem der Antrag auf Pflegeleistungen bei ihnen eingegangen ist, über die Pflegebedürftigkeit des Antragstellers entscheiden. Diese Frist schreibt der Gesetzgeber vor. Es bestehen allerdings auch Ausnahmen, bei denen die Frist noch kürzer ist. Das gilt etwa, wenn der Antragsteller in einem Hospiz liegt oder ambulant palliativ versorgt wird.
Werden die Begutachtungsfristen seitens der Pflegekasse nicht eingehalten, stehen dem Antragsteller je angefangener Woche der überschrittenen Frist 70 Euro zu. Wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder der Antragsteller in stationärer Pflege ist und bereits mindestens den Pflegegrad 2 hat, gilt diese 70-Euro-Regelung nicht.
Wird der Antrag auf Pflegeleistungen abgewiesen oder man empfindet den zugeteilten Pflegegrad als zu niedrig, dann hat man ein Widerspruchsrecht. Dieser muss binnen eines Monats, nachdem der Bescheid vom Gutachten zugestellt wurde, bei der Pflegekasse eingereicht werden. Wird der Widerspruch abgelehnt, können Betroffene mögliche Leistungen aus der Pflegeversicherung vor dem Sozialgericht einklagen.
Sie möchten selber einschätzen, ob Sie oder ein Angehöriger einen Pflegegrad erhalten könnte? Der „Sozialverband VdK“ hat dazu einen Selbsteinschätzungsbogen auf seiner Internetseite veröffentlicht. Diesen können Sie bei basenio.de kostenfrei heruntergeladen.Datei herunterladen (VdK-Selbsteinschaetzungsbogen_Pflegegrad.pdf)
Leistungen bei Pflegegrad 1
Menschen, die einen Pflegegrad 1 zugeteilt haben, sind nur gering beeinträchtig. Daher erhalten sie im Vergleich zu höheren Pflegegraden auch weniger Leistungen. Sie haben jedoch Anspruch auf einige Geld- und Beratungsleistungen.
Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht möglicher Leistungen der Pflegeversicherung und ob Menschen mit einem Pflegegrad 1 Anspruch darauf haben.
Leistungen | Anspruch bei Pflegegrad 1 |
Entlastungsbetrag | Ja (125 EUR/Monat) |
Pflegegeld | Nein |
Pflegesachleistungen | Nein |
Kurzzeitpflege | Nein |
Zuschuss für Wohnraumanpassung | Ja (bis zu 4.000 EUR/Pflegebedürftigen) |
Verhinderungspflege | Nein |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Ja (bis zu 40 EUR/Monat |
Technische Hilfsmittel | Ja (Zuzahlung) |
Hausnotruf | Ja (unter bestimmten Bedingungen) |
Wohngruppenzuschlag & Anschubfinanzierung WG | Ja |
Beratungsleistungen | Ja |
Entlastungsbetrag
Wird der Pflegebedürftige in seiner häuslichen Umgebung gepflegt, steht ihm monatlich der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro zu. Auf das Jahr hochgerechnet sind das 1.500 Euro. Der Entlastungsbetrag muss nicht gesondert beantragt werden, sondern steht einem zu, sobald man einen Pflegegrad zugewiesen bekommen hat. Das Geld wird jedoch nicht bar ausgezahlt, sondern gegen Kostennachweis erstattet.
Um die 125 Euro abzurufen, müssen Pflegebedürftige eine Rechnung bei der Pflegekasse einreichen, die dann die entsprechenden Kosten übernehmen kann. Der Entlastungsbetrag darf auch nur für bestimmte Zwecke ausgegeben werden. Das können unter anderem sein:
- Seniorenbetreuer
- Leistungen ambulanter Pflegedienste (bei Pflegegrad 1 auch Duschen und Baden)
- Leistungen nach Tages- & Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
Pflegegeld & Pflegesachleistungen
Weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen werden Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 1 gewährt. Die Gelder werden erst ab Pflegegrad 2 gewährt. Die entsprechenden Rechtsvorschriften finden sich in den Paragraphen 36 und 37 SGB XI. Dort ist der Pflegegrad 1 nicht erwähnt, weswegen es keinen Rechtsanspruch auf die Gelder beziehungsweise Sachleistungen gibt.
Kurzzeitpflege
Hier sieht der Gesetzgeber keinen Anspruch für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 vor. Die entsprechende Rechtsvorschrift findet sich im § 42 SGB XI. Darin werden mögliche Kostenerstattungen erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen.
Zuschuss für Wohnraumanpassung
Wenn Pflegebedürftige in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt werden, können sie für bestimmte Umbaumaßnahmen einen Zuschuss der Pflegekasse erhalten. Der kann bis zu 4.000 Euro für einen Pflegebedürftigen betragen. Leben mehrere Pflegebedürftige in der Wohneinheit, kann der Betrag steigen.
Im Höchstfall sind es dann 16.000 Euro. Mit dem Zuschuss sollen Umbaumaßnahmen finanziert werden, mit denen der Wohnraum altersgerecht beziehungsweise barrierearm wird. Solche Baumaßnahmen können unter anderem sein:
- Treppenlift
- Rutschfeste Bodenbeläge im Bad
- Türschwellen entfernen & Türrahmen vergrößern
- Orientierungshilfen für Sehbehinderte
- Einbau einer Gegensprechanlage
Der Zuschuss kann formlos bei der Pflegekasse des Versicherten beantragt werden. Interessierte können sich für mögliche Umbaumaßnahmen bei einer Wohnberatungsstelle unabhängig informieren und beraten lassen.
Verhinderungspflege
Rechtsgrundlage für mögliche Kostenerstattungen im Rahmen der Verhinderungspflege ist der § 39 SGB XI. Anspruch auf die Gelder haben Pflegebedürftige allerdings erst ab Pflegegrad 2. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Verhinderungspflege.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können jeden Monat Pflegehilfsmittel im Wert von 40 Euro gratis beziehen. Dafür müssen sie lediglich einen formlosen Antrag bei ihrer Pflegekasse stellen, Rechtsgrundlage ist der § 40 SGB XI. Die Kassen übernehmen allerdings nur für bestimmte Pflegehilfsmittel die Kosten.
In der Regel sind das solche Mittel, die aus hygienischen Gründen nur einmal verwendet werden können. Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) hat eine Übersicht zu solchen Pflegehilfsmitteln erstellt.
Technische Hilfsmittel
Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können sich Kosten für technische Hilfsmittel über die Pflegekasse erstatten lassen. Dazu müssen sie einen Antrag bei ihrer Pflegeversicherung einreichen. Es kann hilfreich sein, ein ärztliches Attest beizulegen. Bei technischen Hilfsmitteln müssen die Versicherten mindestens zehn Prozent des Abgabepreises als Zuzahlung leisten. Allerdings ist die Zuzahlung auf maximal 25 Euro begrenzt.
Hausnotruf
Wenn Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 zumindest einen Großteil der Zeit alleine Zuhause leben und es aufgrund der Einschränkungen zu Notfallsituationen kommen kann, können sie die Kosten für einen Hausnotruf von der Pflegekasse in Teilen erstattet bekommen.
Rechtsgrundlage ist der § 78 Absatz 2 SGB XI in Verbindung mit § 139 SGB V. Bei gesetzlich Versicherten übernehmen die Pflegekassen Kosten für einen Hausnotruf bis maximal 23 Euro pro Monat.
In unserem Pflege-Ratgeber finden Sie Informationen zur Kostenübernahme für einen Hausnotruf durch die Pflegeversicherung.
Wohngruppenzuschlag & Anschubfinanzierung
Ambulant betreute Wohngruppen können unter bestimmten Umständen gefördert werden. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, ist in den § 38a SGB XI (Wohngruppenzuschlag) und § 45e SGB XI (Anschubfinanzierung) definiert.
Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 haben so einen Anspruch auf einen pauschalen monatlichen Zuschlag von 214 Euro. Als Anschubfinanzierung können 2.500 Euro gewährt werden.
Beratungsleistungen
Pflegebedürftige haben Anspruch auf eine umfassende und auf sich bezogene Pflegeberatung. Diese werden angeboten von Pflegestützpunkten, Pflegeberatungsstellen und den Pflegekassen.
Einmal pro Halbjahr haben sie zudem Anspruch auf eine häusliche Beratung durch eine zugelassene Pflegefachkraft. Pflegende Angehörige können kostenfrei an Pflegekursen teilnehmen.
Alle Pflegegrade im Überblick
- Pflegegrad 1 (dieser Ratgeber)
- Pflegegrad 2
- Pflegegrad 3
- Pflegegrad 4
- Pflegegrad 5
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