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Baum fällen | Privatgrundstück | wann darf man | Genehmigung mit/ohne | Zeitraum

Wann darf man einen Baum fällen auf einem Privatgrundstück? Hier erfahren Sie alles über Genehmigungen & Zeiträume

Baum fällen | Privatgrundstück | wann darf man | Genehmigung mit/ohne | Zeitraum
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In Deutschland gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Zeit, in der es gestattet ist, einen Baum zu fällen. Gleiches gilt fürs "Auf den Stock setzen" von Hecken und Sträuchern. Hier sehen Sie die Fristen aller Bundesländer und Infos zum Holzfällen.

| Steffen Gottschling

Wer einen Baum fällen will, kann dem Gehölz nicht einfach mit einer Axt zu „Leibe“ gehen. Wer so unbedarft handelt, gefährdet sich und andere, und riskiert zudem hohe Geldbußen. In Deutschland ist gesetzlich vorgeschrieben, wann und ob Bäume gefällt werden dürfen.

Auf diese Gesetze müssen Sie achten

Wenn es um das Thema Holzfällen geht, sind naturschutzrechtliche Belange zu beachten. Die sind auf drei Ebenen in Deutschland geregelt: Auf der Bundesebene gibt es das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), auf der Länderebene die jeweiligen Landesnaturschutzgesetze und auf lokaler beziehungsweise regionaler Ebene die jeweiligen Verordnungen der Kommunen oder Landkreise.

Bundesnaturschutzgesetz

An oberster Stelle steht das Bundesnaturschutzgesetz, welches zuletzt am 29. Juli 2009 novelliert wurde und am 1. März 2010 in Kraft trat. Dort steht, wann man hierzulande einen Baum nicht fällen darf.

Im § 39 BNatSchG heißt es:

Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen...


Das heißt, dass zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Tag des Februars Bäume gefällt werden dürfen. Gründe dafür ergeben sich aus dem Artenschutz. So sollen unter anderem Vögel während ihrer Brut geschützt werden. Es gibt allerdings Ausnahmen, die Fällungen auch in der eigentlichen Schonzeit zulassen.

  • Baumaßnahmen (wenn gefällt werden muss)

  • behördlich angeordneten Maßnahmen (z. B. bei Schädlingsbefall)

  • behördlich durchgeführte oder

  • behördlich zugelasse Maßnahmen

  • öffentliches Interesse

  • Verkehrssicherheit


Gerade beim letzten Punkt lassen sich Risiken durch eine professionelle Baumpflege senken. Übrigens, die Vorschriften gelten auch bei Sträuchern und Hecken. Hier spricht man von "auf den Stock setzen".

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Auch bei Hecken und Sträuchern, die auf den Stock gesetzt werden, gelten gesetzlich vorgeschriebene Schonzeiten. (Quelle: fotolismthai - Fotolia)

Landesnaturschutzgesetze

Durch das Bundesnaturschutzgesetz sind die einzelnen Bundesländer ermächtigt, ihre je eigenen Landesnaturschutzgesetze zu erlassen. Darin finden sich länderspezifische Ergänzungen, die auf regionale Gegebenheiten Rücksicht nehmen und damit verbundene Ziele des Naturschutzes formulieren.

So können schon dort Baumarten genannt werden, die in der Region unter besonderem Schutz stehen und nicht gefällt werden dürfen. Hier haben wir alle Naturschutzgesetze der Bundesländer aufgelistet:

BundeslandLandes-Naturschutzgesetz
Baden-WürttembergGesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft
BayernGesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur
BerlinGesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin
BrandenburgGesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg
BremenGesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
HamburgHamburgisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
HessenGesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Mecklenburg-VorpommernGesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes
NiedersachsenNiedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
Nordrhein-WestfalenGesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen
Rheinland-PfalzLandesnaturschutzgesetz
SaarlandGesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland
SachsenSächsisches Naturschutzgesetz
Sachsen-AnhaltNaturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Schleswig-HolsteinGesetz zum Schutz der Natur
ThüringenThüringer Gesetz für Natur und Landschaft

 

Neben diesen regionalen Gesetzen gibt es noch lokale Vorschriften. Kommunale Baumschutzsatzungen beinhalten ortsspezifische Besonderheiten. So kann dort festgehalten sein, ab welchem Stammumfang ein Baum nicht gefällt werden darf oder welche Baumart generell in der Kommune oder im Landkreis geschützt ist. Es ist den Kommunen und Landkreisen jedoch selber überlassen, ob sie eine solche Verordnung für sich erlassen.

Die Vorschriften können in den unteren Naturschutzbehörden eingesehen werden, in der Regel sind dies die lokalen Naturschutzämter. In den Landesnaturschutzgesetzen sind mögliche Bußgelder festgeschrieben, die durch die Behörden vollstreckt werden können. In Thüringen können beispielsweise Bußgelder bis 50.000 Euro bei Verstößen gegen die Vorschriften geahndet werden.

Baumschutzsatzung beachten

Die kommunale Baumschatzsatzung kann regeln, ob eine Baumfällung vorher behördlich genehmigt werden muss. Schauen Sie deswegen unbedingt in diese Satzung und informieren sich über mögliche Schutzvorschriften. Es braucht beispielsweise grundsätzlich vorab eine Fällgenehmigung, wenn Bäume eine bestimmte Größe erreicht haben. Die entsprechenden Größen und Stammumfänge sind in den Baumschutzsatzungen der Kommunen und Landkreise definiert.

 

Aktuell (Stand Januar 2017) gibt es eine neuerliche Diskussion um das Bundesnaturschutzgesetz. Der Entwurf wurde teils heftig kritisiert von Naturschutzverbänden wie dem NABU (Naturschutzbund Deutschland).

Schonzeiten, Baumfällen
Schonzeiten für Bäume in Deutschland. Zu diesen Zeiten dürfen Bäume nicht gefällt werden. Es gibt jedoch gesetzliche Ausnahmen. (Quelle: eigene Darstellung)

Wann dürfen Bäume gefällt werden?

Wie bereits erwähnt, gilt ein bundesweites Fällverbot vom 1. März bis zum 30. September (§ 39 BNatSchG). Dieses Fällverbot gilt für "Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen".

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass für Bäume innerhalb der genannten Bereiche kein Fällverbot durch das BNatSchG besteht. Allerdings kann es von anderen Stellen zu Einschränkungen und Verboten kommen.

Baum fällen im Kleingarten

Auf "gärtnerisch genutzten Grundstücken" ist eine Fällung zwar im Sommer seitens des Gesetzgebers nicht ausgeschlossen, jedoch werden häufig von behördlicher Seite aus Artenschutzgründen auch dort die Fällungen im Regelfall auf das Winterhalbjahr beschränkt. (Antwort auf basenio-Nachfrage im Naturschutzamt der Stadtverwaltung Erfurt)

Der private Kleingärtner muss die Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze, der kommunalen Satzungen und wenn vorhanden auch die Kleingarten-Satzung beachten. Gleiches gilt für Grundstücksbesitzer. Es kann durchaus möglich sein, dass diese Vorschriften auch einer Fällung auf einem Privatgrundstück entgegenstehen. Grundsätzlich gilt ein Verbot, wenn im Baum wildlebende Tierarten leben.

Neben der gesetzlichen Einschränkung der Fällsaison gibt es auch ganz praktische Gründe, Bäume in der kalten Jahreszeit zu fällen. Im Normalfall fließt weniger Wasser in den Adern der Gehölze, da die Wachstumsperiode ausgesetzt ist. Das geschlagene Holz ist also trockener und könnte so schneller als Brennholz verwendet werden.

Tipp der Redaktion: Sie möchten den korrekten und sicheren Umgang mit der Kettensäge erlernen? Im brandenburgischen Oderberg wird ein Kettensägenkurs angeboten, bei dem entsprechende theoretische und praktische Kenntnisse erworben werden können. Bei erfolgreicher Teilnahme erhalten Sie ein Kettensägen-Zertifikat.

 

Bei großen Bäumen braucht es oft auch schweres Gerät. Ist der Boden gefroren, lässt es sich leichter transportieren und schädigt dabei das Erdreich deutlich weniger. Experten wissen zudem, dass vor einer Fällung der Baum genau betrachtet werden muss. Unregelmäßiger Wuchs oder tote Äste können zur Gefahr werden, wenn das Gehölz gefällt werden soll. Da Laubbäume im Winter ihre Blätter verlieren, lässt sich die Krone in dieser Zeit leichter begutachten.

Baumfällung planen

Starke Eingriffe an Bäumen sollte vorab geplant werden und möglichst in der Fällsaison. Außerhalb dieser Zeit braucht es oft Expertisen und Genehmigungen von Behörden, die kosten- und zeitintensiv sind.

Tipps zum Baumfällen

Was einfach klingt, ist eben nicht immer einfach. Professionelle Baumpfleger haben es nicht selten mit schweren Fällen zu tun. Steht ein Baum unter Spannung muss zunächst ein Entlastungschnitt und dann der Trennschnitt durchgeführt werden. Zug- und Druckseite erkennt das geschulte Auge und kann entsprechende Maßnahmen einleiten.

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Je höher der Baum, desto gefährlicher kann es für Menschen und Objekte in der unmittelbaren Umgebung werden. Hier empfehlen wir, sich vorsorglich mit Experten über eine mögliche Fällung zu verständigen. Baum ist nicht gleich Baum. Jedes Gehölz hat seine Eigenschaft, die bei der Fällung beachtet werden sollte.

Eichen und Fichten haben lange Fasern und damit ein anderes „Fallverhalten als Bäume mit kurzen Fasern. Auch können mögliche Faulstellen das Fallverhalten des Baums beeinflussen und so ein gefährliches Szenario verursachen. Kippt der Baum unkontrolliert um, sind Menschen, Häuser, Autos oder andere Objekte in Gefahr.

Baumwurzel entfernen ohne ausgraben können hingegen auch Laien. So kann zum Beispiel eine Stubbenfräse nach kurzer Einweisung bedient werden, ohne dafür eine besondere Qualifikation besitzen zu müssen.

Sicherheit: Schutzkleidung tragen

Wer eine Kettensäge bedient, sollte unbedingt Schutzkleidung tragen. Hör- und Gesichtsschutz sind der Mindestandard. Kettensägen haben durchschnittlich 110 Dezibel (dB). Bei solch einer Lautstärke ist ein Gehörschutz mit einem SNR-Wert über 20 ratsam. Professionellen Hör- und Gesichtsschutz gibt es vom deutschen Hersteller Fuxtec.


Zusammenfassung

In Deutschland regelt das Bundesnaturschutzgesetz, dass Baumfällungen nur zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Tag im Februar erlaubt sind. Für private Kleingärtner und Eigenheimbesitzer gelten diese Vorschriften jedoch nur bedingt. Fallen Grundstücke unter die Ausnahmen des § 39 BNatSchG und stehen auch keine Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze und Baumschutzsatzungen entgegen, dürfen dort auch im eigentlichen Verbotszeitraum Bäume gefällt werden.

Wenn man einen Baum oder eine Hecke im Verbotszeitraum fällen oder roden will, ist immer eine Ausnahmegenehmigung notwendig. Diese kann gegebenenfalls gemeinsam mit dem Baumfällantrag beantragt werden oder aber formlos separat. Wer ordnungswidrig einen Baum fällt, kann durch die unteren Naturschutzbehörden mit einer Geldbuße belegt werden.

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Profilbild von Steffen Gottschling

Steffen Gottschling ist der leitende Redakteur der Ratgeber-Redaktion. Bevor er 2016 bei basenio.de begann, war er im Rundfunk und in der Online-Redaktion einer regionalen Tageszeitung tätig. Seine Themenschwerpunkte sind die Bereiche Pflege & Recht.

Kommentare


Hallo, auf unserem Nachbargrundstück steht eine alte Eiche die über 150 Jahre alt ist. Darf diese einfach so gefällt werden, oder ist der Baum geschützt?
Mit freundlichen Grüßen
Karin Renz

Dürfen Bäume auf einem privaten Waldgrundstück einfach so gefällt werden, dass diese andere Bäume mitreißen und danach so liegen gelassen werden?

Hallo.
Wir haben auf unserem Grundstück einen Ahornbaum mit 54 cm Stammdurchmesser stehen.
Diesen möchten wir gerne fällen.
Vom Durchmesser ist das gem. unserer Baumschutzsatzung ok, da er noch keine 80 cm hat.
Wann darf ich ihn in meinem Garten fällen?
Ich lese hier, dass es für Bäume im eigenen Garten keine Schonfrist gibt, ist das richtig?
Mit freundlichen Grüßen
Familie Petersen

Hallo, unser Nachbar, in Köln, hat 2 riesige Thujabäume in seinem Eigentumsgarten. Diese sind mehr als 10 m hoch, über 18 Jahre alt (noch vom Vorbesitzer gepflanzt) und haben weniger als 1m Abstand zu unserer Begrenzungsmauer. Die Wurzeln gehen mittlerweile stark unter unsere Mauer und auch auf andere Nachbargründstücke. Der Boden unter in der Umgebung ist völlig unbrauchbar und wir haben Angst um unsere Mauer. Was können wir in dieser Situation tun? Sind die Bäume wegen ihrer Höhe und ihrem Alter geschützt? Leider lässt der Nachbar seit Jahren nicht mit sich reden und das große Geld für einen Anwalt haben wir nicht. Ich hoffe Sie können uns weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Familie Sasselt

Sehr geehrte Familie Lohse, hier ist immer die untere Naturschutzbehörde der Ansprechpartner. Das ist in der Regel das örtliche Naturschutzamt. Dort können Sie entsprechende Informationen über zulässige Fällungen einholen. Mit freundlichen Grüßen, Steffen Gottschling (Leiter basenio-Redaktion)

Hallo unser grünes Nachbar Grundstück auf dem mehrere Bäume Büsche Sträucher standen wurde verkauft und soll wohl bebaut werden.
Die Bäume Sträucher und Büsche waren für uns ein angenehmer natürlicher Sicht und vor allem Lärmschutz , da wir leider an einer Bundesstraße wohnen ,war der Schock umso größer, als innerhalb eines Tages alles gefällt wurde .Ohne Absprache mit uns war unsere Terrasse und Haus frei mit Einsicht für alle.
Nun die Frage ist das rechtlich gesehen in Ordnung? Wir sind nun gezwungen unser Grundstück einzufrieden mit Lärm und Sichtschutz um uns wieder etwas wohl zu fühlen. Mfg Familie Lohse

Hallo, bitte helfen sie uns weiter.
Auf unserem Gartengrundstück .am frankfurter "Lohrberg" befindensich zwei .ca 60 jährige Fichten. Die sind total "braun" . Man sagte uns die Bäume sind abgestorben.
Diese müssten entfernt werden( Gefällt ), Was sollen wir tun? Egal was auf uns zu
kommt.
Btte geben SIE uns einen Rat , AUF diesem Wege ,per Mail.
Danke für die Mühe im Voraus. Mit freundlichen Grüssen .
I;und Klaus Wunder ,

Ich habe in meinem Garten sieben Thujas mit einer Höhe von ca. 3,50 m und einen Stammumfang bis 23 cm, diese möchte ich entfernen lassen. Sind Thujas Bäume und fallen sie daher unter die Baumfällregelungen oder ist die Thuja ein Strauch etc. und kann daher jederzeit entfernt werden?

Sehr geehrter Herr Kuhnhardt, ich habe die betreffende Passage umgeschrieben. Ich hoffe, dass damit die Unklarheiten beseitigt sind. Vielen Dank für Ihren Hinweis. Mit besten Grüßen, Steffen Gottschling

Hallo Herr Gotschling,

die Ausführungen von @Ratsuchender bezihen sich vermutlich auf folgenden Absatz:
Wann ist Baumfäll-Saison?

Wie bereits erwähnt, gilt ein bundesweites Fällverbot vom 1. März bis zum 30. September (§ 39 BNatSchG). Allerdings gilt dieses Fällverbort nicht für "Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen". Wenn Sie also einen Baum in Ihrem Garten fällen wollen, dann finden die Vorschriften des § 39 BNatSchG für Sie keine Anwendung.

Hierbei ist das "nicht" im zweiten Satz vermutlich falsch und sollte entfernt werden. Dann passt es wieder.

Die Ausführung, dass mit "gärtnerisch genutzten Grundflächen" nicht nur Baumschulen gemeint sind, war sehr hilfreich. Ist dies eventuell durch Urteile auch belegbar?

Mit freundlichen Grüßen
hagen Kuhnhardt

Guten Tag liebes Team,
unsere Vermieterin möchte gerne einen sehr alten Baum fällen es ist eine Tanne mit einem Duchmesser von über 1.30m er ist sehr hoch und hat schon sämtlichen Stürmen standgehalten noch nicht mal ein Ast ist abgefallen nur Tannzapfen.Außerdem leben in dem Baum seit vielen vielen Jahren Eichhörnchen, könnte man darauf Rücksicht nehmen das der Baum nicht gefällt wird?
Eine Mitbewohnerin hat auch Angst das der Baum mal bei schwerem Sturm kippt deswegen soll er auch gefällt werden die anderen Vermieter wollen das nicht er ist nämlich auch ein guter Schattenspender.
Können sie uns helfen die Tanne zu retten?

Auf meinem Grundstück steht an der Grenze zum Nachbarn eine große Birke, die der Nachbar auf meine Kosten fällen möchte, weil seine Frau eine Pollenallergie hat. Wer muss die Kosten dafür tragen? Der Nachbar oder ich?

Auf unserem privaten Grundstück in Unterfranken steht ein Apfelbaum, welcher sich schon stark zur Seite neigt und aussieht, als wollte er bald auf unser Garagendach fallen. Darf ich den Baum auch außerhalb der Schonfristen fällen?

@Ratsuchender: In diesem Beitrag beschäftigen wir uns ausschließlich mit möglichen Fällverboten auf Privatgrundstücken. Insofern greifen wir mögliche Fällverbote innerhalb von Wäldern gar nicht im Beitrag auf. Um Missverständnisse auszuschließen, an welcher Stelle im Beitrag sehen Sie den Widerspruch? Mit freundlichen Grüßen, Steffen Gottschling

Moin
Gemäß Ihrer Ausführung unter Hinzuziehung gesetzlicher Grundlagen ergibt sich oben m.E.n. folgender Widerspruch:
Gesetz: Fällverbot außerhalb Wald und Co.
Ihre Ausführung: Fällverbot innerhalb Wald und Co.
Ratlos ob dieses eindeutigen Widerspruchs.
Beste Grüße

Sehr geehrter Herr Liedtke,

Sie haben Recht. Danke für den Hinweis, wir haben es geändert.

Mit freundlichen Grüßen

Steffen Gottschling
basenio.de

Überschrift in der Tabelle falsch: Nicht Fällzeit sondern Schonzeit oder Daten umdrehen!

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