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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Die folgenden Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Geschäftsverkehr zwischen
der Firma Lift Support und dem Besteller/Auftraggeber Sie werden Vertragsbestandteil;
entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, es wird schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt.
I. Angebot und Vertragsabschluss
1. Die dem Angebot beigefügten technischen Unterlagen z.B. Abbildungen,
Zeichnungen u.a., sowie Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen, Kraftbedarf,
Betriebskosten sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet worden sind.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der
Unternehmer Eigentums- bzw. Urheberrechte vor. Sie dürfen dritten Personen nicht
zugänglich gemacht werden.
3. Der Vertrag kommt nach beidseitiger Unterzeichnung des schriftlich erstellten
Angebotes, oder nach schriftlicher Auftragserteilung des Bestellers zustande.
II. Liefer- und Leistungsumfang
1.
Lift Support verkauft, montiert und wartet Treppenlift- und Aufzugsanlagen.
Dabei berät Lift Support den Auftraggeber in allen Fragen rund um die Angebote,
technische Möglichkeiten und Leistungsfähigkeit.
2.
Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich unser schriftliches
Angebot maßgebend.
3. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es
sei denn, sie sind für den Besteller nicht sinnvoll nutzbar.
III. Fristen und Termine
1. Vereinbarte Fristen beginnen mit Vertragsabschluss. Der Fristablauf beginnt jedoch
nicht vor: Mitteilung etwa vom Besteller nach dem Vertrag beizubringender Angaben
und Informationen und Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen und Freigaben und Erteilung der vom Besteller zu erbringenden
Genehmigungen, sowie Leistung einer vereinbarten Anzahlung.
2. Erfüllt der Besteller seine Mitwirkungs- und Zahlungspflichten aus diesem Vertrag
nicht rechtzeitig, müssen – unbeschadet der sich hieraus für den Unternehmer im
Übrigen ergebenden Rechte – neue Fristen für die Leistung des Unternehmers
vereinbart werden.
3. Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen, wenn sie durch Umstände bedingt
sind, die die Firma Lift Support nicht beeinflussen kann. Dies gilt in Fällen höherer
Gewalt, Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse. Dies
gilt auch, wenn diese Umstände, bei einem Unterlieferanten eintreten. Die Firma Lift
Support haftet nur im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführten Lieferverzugs, sofern der Besteller seinen vertraglichen Pflichten
rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist.
4. Wird die Auslieferung der Anlage aus Gründen verzögert, die der Besteller zu
vertreten hat, so kann der Unternehmer die Anlage einlagern. Die Kosten der
Einlagerung hat der Besteller dem Unternehmer nach Aufwand zu erstatten. Bei einer
Einlagerung im Betrieb des Unternehmers sind je angefangener Monat der Einlagerung
0,5 % (bei Treppenliften) der Auftragssumme zu vergüten.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
1.
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die
vereinbarten Preise für den in der Auftragsbestätigung angegebenen beschriebenen
Leistungsumfang.
2. Zahlungen sind durch Überweisung oder Scheck ohne jeden Abzug wie folgt zu
leisten:
50 % der Gesamtsumme nach schriftlicher Auftragserteilung und einer Teilrechnung.
50 % der Gesamtsumme nach erfolgter Lieferung bzw. Einbau und einer Schluss-
rechnung.
3. Umfasst der Auftrag mehrere Anlagen, so beziehen sich die einzelnen Raten auf jede
einzelne Anlage.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden – unter Vorbehalt der Geltendmachung
weiterer Rechte – für die Zeit des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über
dem jeweiligen Basiszins berechnet.
4. Die Aufrechnung mit Forderungen des Bestellers ist nur dann zulässig, wenn diese
Forderungen rechtskräftig festgestellt worden sind. Die Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes wegen Ansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist
unzulässig.
5. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn an der Anlage noch Nacharbeiten zu
leisten sind, gleich ob die Nacharbeiten zu den Gewährleistungspflichten des
Unternehmers gehören oder nicht.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung
sämtlicher, auch künftiger, im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehender
Forderungen. Bis dahin hat der Besteller unmittelbar nach Gefahrenübergang der
Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Feuer-, Diebstahl- und Wasserschäden
zu versichern. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen
geleistet werden.
2. Wir sind zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn der Besteller mit einer
ihm obliegenden Vertragspflicht in Verzug ist, bei Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder
Konkursantrag über das Vermögen des Bestellers oder wenn begründete Zweifel an
seiner Zahlungs- oder Kreditfähigkeit bestehen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller diesen sofort auf
unsere Eigentumsrechte hinzuweisen, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen
alle sachdienlichen Informationen und Unterlagen zu übergeben.
VI. Übergabe, Abnahme und Gefahrenübergang
1. Die Abnahme der Anlage erfolgt nach geleistetem Einbau. Wird vom Besteller keine
Abnahme verlangt, so gilt die Anlage als abgenommen.
2. Die Abnahme kann vom Besteller wegen Beanstandung, die die Funktionsfähigkeit
der Anlage nicht beeinträchtigt, nicht verweigert werden. Mit dem Einbau geht die
Gefahr auf den Besteller über. Wird für die Beschädigung der Anlage von dritter Seite
Ersatz geleistet, z.B. Versicherungsleistungen, so steht die Ersatzleistung demjenigen
zu, der die Gefahr zum Zeitpunkt der Beschädigung der Anlage getragen hat.
VII. Gewährleistung
1. Wir leisten dafür Gewähr, dass unsere Liefergegenstände im Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs frei von Material- und Herstellungsmängeln sind, die den Wert oder
Tauglichkeit der Ware erheblich mindern, sowie gegeben falls von uns zugesicherte
Eigenschaften besitzen.
Bei Koordinierungsmaßnahmen erstreckt sich die Gewährleistung nur auf von uns
gelieferte Neuteile. Von uns herausgegebene technische Daten, Spezifikationen oder
Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind
ausdrücklich als solche von uns schriftlich bestätigt worden. Für die Folge ungenauer
Angaben über die elektrischen Anschlussbedingungen, sowie für etwaige
Beanstandungen, die sich aus Rückwirkungen des Anlaufstromes in das Netz ergeben,
treten wir nicht ein.
2. Sollte uns ein vom Besteller schriftlich und unverzüglich mitgeteilter und
nachweisbarer Gewährleistungsfall vorliegen, erfolgt nach unserer Wahl binnen
angemessener Frist eine kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Ausgetauschte Teile werden unser Eigentum. Im Fall der Mängelbeseitigung tragen wir
nur die zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich
diese nicht dadurch erhöhen, dass der mangelhafte Liefergegenstand nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Für die Ersatzlieferung oder die
Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den Liefergegenstand,
jedoch nicht länger als 6 Monate nach Ablauf der Gewährleistungszeit für den
Liefergegenstand.
2.
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Neuanlagen insgesamt 24 Monate und beginnt
nach Gefahrübergang
.
4. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Teile, die dem natürlichen Verschleiß
unterliegen, soweit sich um einen solchen natürlichen Verschleiß handelt, sowie die
durch die Benutzung der Anlage entstehende Beeinträchtigung der Lackierung.
Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht
vorliegt, werden die Kosten unserer Überprüfung und Reparatur zu unseren jeweils
gültigen Listenpreisen berechnet.
VIII. Haftung
1. Zum Ersatz von Schäden, gleich aus welchen Rechtsgrund, sind wir nur verpflichtet,
soweit
(a) der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns beruht; oder
(b) der Schaden auf das Fehlen einer von uns zugesicherten Eigenschaft zurück-
zuführen ist.
2. Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder
entgangenen Gewinn.
IX. Vorzeitige Vertragsauflösung
1. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus Gründen, die der Besteller zu
vertreten hat, ist der Unternehmer berechtigt, ohne Nachweis Stornierungskosten in
Höhe von
70
% der Netto-Auftragssumme in Rechnung zu stellen, falls durch den
Unternehmer nicht ein höherer Schaden nachgewiesen wird oder der Besteller
nachweist, dass dem Unternehmer ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
X. Gerichtsstand / Rechtswahl
1. Bei allen sich aus den Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der
Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das
für den Hauptsitz oder die Lieferung des ausführenden Unternehmers zuständig ist. Der
Unternehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
XI. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen der vor bezeichneten Bedingungen unwirksam sein
oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen. In einem
derartigen Fall ist die unwirksame Bedingung durch eine solche zu ersetzen, die dem
gewollten Zweck am nächsten kommt und wirksam vereinbart werden kann.